Nacherbe

Es kann in einem Testament bestimmt werden, dass das Vermögen zunächst auf eine bestimmte Person übergeht (Vorerbe) und auf welche Person nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses (wie zum Beispiel der Tod des Vorerben) das Vermögen übergehen soll (Nacherbe). Zum Schutz der Erbschaft für den Nacherben, besitzt der Vorerbe über die Nachlassgegenstände grds. keine vollständige Verfügungsgewalt.

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Nachfolgeklausel

In einem Gesellschaftsvertrag getroffene Bestimmung, die beim Tod des Gesellschafters seine Erben als Nachfolger in die Gesellschaft eingliedert.

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Nachlass

Die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens des Erblassers (Rechte und Pflichten).

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Nachlassgericht

Amtsgerichte übernehmen die Funktion eines Nachlassgerichts. Zu den Aufgaben zählen die amtliche Verwahrung des Testaments, das Testament nach dem Erbfall zu eröffnen, Erbscheine zu
erstellen und bei Unrichtigkeit wieder einzuziehen, Ausschlagungen der Erbschaft anzunehmen, eventuelle Nachlass-Sicherungen, Ausstellung von Testamentsvollstreckungszeugnissen sowie unfähige Testamentsvollstrecker zu entlassen.

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Nachlassinsolvenz

Wenn der Nachlass eines Erblassers überschuldet, zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig ist, hat der Erbe eine strenge Antragspflicht das Insolvenzverfahren hierüber zu eröffnen.

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Nachlasssicherung

Das Nachlassgericht hat bis zur Annahme des Erbes den Nachlass zu sichern und gegebenenfalls einen Nachlassverwalter für diesen Zeitraum zu bestellen.

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Nachlassspaltung

Bei einem internationalen Erbfall kann der Nachlass zwei unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen. Deshalb kann es erforderlich sein, den Nachlass zu spalten.

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Nachlassverbindlichkeiten

Die Nachlassverbindlichkeiten werden unterschieden in Erblasserschulden (welche bereits vor dem Erbfall bestanden), Erbfallschulden (die mit dem Erbfall entstehen), Erbschaftsverwaltungsschulden (entstehen erst nach dem Erbfall, jedoch im Zusammenhang mit diesem) und Erbenschulden (Schulden des Erben ohne Zusammenhang zum Nachlass).

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Nachlassverhandlung

Die Nachlassverhandlung ist die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht und ist Teil der Erbauseinandersetzung.

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Nachlassverwaltung

Das Nachlassgericht kann auf Antrag der Erben oder der Gläubiger, Nachlassverwaltung anordnen. Hier werden zunächst die Vermögenswerte ermittelt und sichergestellt, um dann die
Ansprüche der Nachlassgläubiger zu befriedigen. Vermögensüberschüsse werden dann an die Erben weitergegeben.

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Nachlassverzeichnis

Ein Nachlassverzeichnis ist eine Inventarliste des Nachlasses. Dazu zählen alle Nachlassgegenstände, die auch tatsächlich vorhanden sind(Aktiva), sowie alle Nachlassverbindlichkeite (Passiva).

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Nachvermächtnis

Der Erblasser kann über einen vermachten Gegenstand so verfügen, dass nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses dieser Gegenstand an eine andere bestimmte Person vermacht werden soll. Die Vorschriften des Nacherben gelten entsprechend.

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Nachversteuerung

Betriebsvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen weitestgehend, in Ausnahmefällen sogar vollständig, von der Erbschaftsteuer ausgenommen Die Voraussetzungen zur Begünstigung des Betriebsvermögens müssen 5 bzw. 7 Jahre nach der Übertragung eingehalten werden. Sollte gegen die Vorschriften in diesem Zeitraum verstoßen werden, kommt es zur anteiligen Nachversteuerung des Vermögens.

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Nichteheliches Kind

Die unterschiedliche erbrechtliche Behandlung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern ist seit 01.04.1998 beseitigt worden.

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Nießbrauch

Nießbrauch ist ein nichtübertragbares Recht zur vollumfänglichen Nutzung und Fruchtziehung einer Sache bzw. eines Rechtes. Der Nießbraucher hat gegenüber dem Eigentümer ein Recht auf Besitz des Nießbrauchgegenstandes.

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Nießbrauchsvermächtnis

Durch Verfügung von Todes wegen kann eine Person das Nießbrauchrecht an einem Nachlassgegenstand vermachen. Der Empfänger des Nießbrauchsvermächtnisses wird durch dieses nicht Erbe, sondern erhält lediglich das Recht auf Nutzung und Fruchtziehung einer Sache bzw. eines Rechtes aus dem Nachlass.

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Notar

Ein Notar ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Willenserklärungen tätig. Gesetzlich vorgeschrieben ist die notarielle Beurkundung u. A. bei Grundstückskaufverträgen, Schenkungsversprechen, Eheverträgen oder Erbverzichtsverträgen. Ein Testament erhält durch notarielle Beurkundung Rechtssicherheit und kann die oft teurere Ausstellung eines Erbscheins überflüssig machen.

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Nachlassgläubiger

Personen, denen gegenüber aus dem Nachlass des Erblassers noch Verpflichtungen bestehen, sind Nachlassgläubiger. Sie haben weiterhin Anspruch auf die Erfüllung der
Verbindlichkeiten.

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