Kettenschenkung

Eine Kettenschenkung liegt immer dann vor, wenn ein Schenker einen Gegenstand einer Person in der Weise zukommen lässt, dass er den Gegenstand erst auf eine andere Person überträgt und diese Person den Gegenstand dann weiter überträgt. Diese Gestaltung kann zum Bespiel genutzt werden, um die Freibeträge der Schenkungsteuer optimal auszunutzen. Dazu sollte das Vermögen zuerst an möglichst nahe Verwandte verschenkt werden. Diese sollten dann wiederum das Vermögen an möglichst nahen Verwandten weitergeben.

Allerdings darf eine solche Kettenschenkung keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Beschenkte die Schenkung zur freien Verfügung erhält und zwischen Schenkung und Weiterschenkung eine zeitliche Zäsur liegt. Wird hingegen das geschenkte Vermögen direkt und ungeschmälert weitergereicht, handelt es sich um einen Gestaltungsmissbrauch.

Beispielsweise könnte man bei einer beabsichtigten Schenkung an die Enkel einen Umweg über die eigenen Kinder gehen. Anstatt das Vermögen direkt auf die Enkel (Freibetrag 200.000 €) zu übertragen, wird dieses zunächst auf die eigenen Kinder (Freibetrag 400.000) übertragen. Anschließend verschenken diese das Vermögen an ihre Kinder.

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KMU

Kleine und mittlere Unternehmen wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2005 neu definiert. Sie gelten als diese, wenn sie bestimmte Kriterien der EU-Kommission einhalten.

Sie müssen weniger als 250 Mitarbeiter haben, außerdem darf der Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro betragen bzw. die Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. Euro. Als Unternehmen gilt dabei jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere
Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

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