Erbunwürdigkeit
Wenn der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder der Vermächtnisnehmer absichtlich den Tod des Erblassers herbeiführt oder ihn daran hindert die gesetzliche Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen zu bestimmen oder zu ändern, so gilt er als erbunwürdig und wird kein Erbe.