Ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige unterliegen grundsätzlich dem Erbrecht des Staates den sie zum Zeitpunkt des Todes angehören.
Anders ist es beim Erbschaftsteuerrecht. Bereits bei Inländereigenschaft oder Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des Erben unterliegt in den meisten Staaten der gesamte Erbfall der Besteuerung. Da außerdem das Vermögen, das sich im Inland befindet, der Erbschaftbesteuerung des einzelnen Staates unterliegt, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Diese wird durch bilaterale Abkommen zwischen den einzelnen Staaten vermieden (sog. Doppelbesteuerungsabkommen).
Anders ist es beim Erbschaftsteuerrecht. Bereits bei Inländereigenschaft oder Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des Erben unterliegt in den meisten Staaten der gesamte Erbfall der Besteuerung. Da außerdem das Vermögen, das sich im Inland befindet, der Erbschaftbesteuerung des einzelnen Staates unterliegt, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Diese wird durch bilaterale Abkommen zwischen den einzelnen Staaten vermieden (sog. Doppelbesteuerungsabkommen).