Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

23.03.2023. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :019) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur steuerlichen Behandlung von Unterstützungsmaßnahmen für Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien Stellung genommen.

Die Regelungen beziehen sich auf Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden und den Geschädigten des Erdbebens zugutekommen.

Unterstützungsmaßnahmen zur Behebung der entstandenen Schäden und zur Hilfe im Zusammenhang mit dem Erdbeben für Personen, die infolge des Erdbebens bedürftig geworden sind, dienen mildtätigen Zwecken. Erfasst werden neben Geldspenden auch Sachspenden und Dienstleistungen wie z. B. die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.

Hier eine kurze Zusammenfassung der Regelungen:

  • Möglichkeit eines erleichterten Nachweises bestimmter steuerbegünstigter Zuwendungen durch Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online-Banking)
  • Auflistung gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlicher Betätigungen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung mildtätiger Zwecke, auch wenn die Satzung die Hilfe für Bedürftige oder die Verfolgung mildtätiger Zwecke nicht vorsieht
  • Zulassung des Betriebsausgabenabzugs bei Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zur Unterstützung der Geschädigten des Erdbebens, auch im Falle des Sponsorings, zur Unterstützung geschädigter Geschäftspartner zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen und bei Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen aus dem Betriebsvermögen
  • Befreiung von der Lohnsteuer von Unterstützungsleistungen eines Arbeitgebers an geschädigte Arbeitnehmer*innen oder deren Angehörige bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens in Gestalt von Beihilfen, von Zinsvorteilen oder Zinszuschüssen, Vorteilen aus Nutzungsüberlassungen (z. B. Kfz), der Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung oder der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft eines*einer geschädigten Arbeitnehmer*in
  • Befreiung von der Lohnsteuer bei Verzicht auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder der Aufsichtsratsvergütung zugunsten der Unterstützung betroffener Arbeitnehmer*innen oder einer Spende des Arbeitgebers an eine spendenempfangsberechtigte Einrichtung (sog. Arbeitslohnspende)
  • Nichtbesteuerung als unentgeltliche Wertabgabe bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den von dem Erdbeben Geschädigten leisten
  • Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge ohne Besteuerung der folgenden unentgeltlichen Wertabgabe, wenn ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug beabsichtigt, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die o. g. Zwecke zu verwenden
  • Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG von unmittelbar an Geschädigte gerichteten Zuwendungen zur Behebung der entstandenen Schäden und zur Hilfe im Zusammenhang mit dem Erdbeben

Die näheren Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben zu entnehmen.

Autorin

Kirsa Krüger
Tel.: +49 30 208 88 1665

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