Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung sämtlicher alternativer Investmentfonds in Aussicht

27.04.2023. Gemäß dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz, kurz ZuFinG) sollen zukünftig für die Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung alternativer Investmentfonds (AIF) keine Einschränkungen mehr gelten.

Ausgangslage

Die aktuelle Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von – im weiteren Sinne – Investmentvermögen erstreckt sich auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), damit vergleichbaren AIF, Wagniskapitalfonds und Versorgungseinrichtungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG).

Ihren Ursprung hat die Regelung im Jahr 1980; damals umfasste sie die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, einige Änderungen folgten. Seit dem 1. Januar 2018 ist nunmehr die Verwaltung von OGAW und mit diesen vergleichbaren AIF von der Umsatzsteuer befreit. Zum 1. Juli 2021 kamen Wagniskapitalfonds hinzu. Versorgungseinrichtungen wurden bereits 1994 aufgenommen.

Anlass für die Änderungen bzw. Ergänzungen waren insbesondere die Einführung der EU-Richtlinien zum Aufsichtsrecht sowie EuGH-Urteile.

Bereits mit der jüngsten Ergänzung der Verwaltung von Wagniskapitalfonds durch das Fondsstandortgesetz sollte die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Fondsstandort im EU-weiten Vergleich gestärkt werden.

Neuregelung

Der inzwischen öffentlich gewordene gemeinsame Referentenentwurf von Finanz- und Justizministerium zum ZuFinG sieht vor, die Verwaltung sämtlicher AIF von der Umsatzsteuer zu befreien. Im Detail sollen hierfür die Vergleichbarkeit mit OGAW und Wagniskapitalfonds als einschränkende Kriterien gestrichen werden.

Die Neuregelung soll der weiteren Herstellung der Wettbewerbsgleichheit mit anderen EU-Mitgliedstaaten dienen.

Auswirkungen

Die Gesetzesänderung hätte einerseits klarstellenden Charakter, andererseits würde sie den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung deutlich erweitern.

Ein bedeutender Anwendungsfall sind Private-Equity-Fonds. Für die Verwaltung dieser AIF, die (grundsätzlich) durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft erfolgt, ist die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung bislang komplex. Denn die derzeitige Regelung ist oftmals stark auslegungsbedürftig. Die Steuerbefreiung greift nämlich nur dann, wenn der AIF den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie OGAW unterliegt. Diese Beurteilung ist insbesondere im Kontext des hierfür maßgeblichen EuGH-Urteils „Fiscale Eenheit X“ (vom 9. Dezember 2015 – C-595/13) vorzunehmen. Zwar ließe sich die Steuerbefreiung auch in ihrer derzeitigen Fassung auf einige Private-Equity-Fonds anwenden, jedoch ist der Weg dorthin aufgrund der komplexen Regelung und der teilweise entgegenstehenden Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig kein Selbstgänger und mit Rechtsunsicherheiten verbunden. Die Gesetzesänderung schüfe an dieser Stelle also für alle Seiten Klarheit.

Die nun geplante Änderung der Regelung würde die Verwaltung sämtlicher AIF (im Sinne von § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch) von der Umsatzsteuer befreien, unabhängig von deren Assetklasse und Anlegerstruktur.

Neben Private-Equity-Fonds würde sich die Steuerbefreiung auch auf die Verwaltung von AIF sämtlicher anderer Assetklassen – beispielsweise Infrastruktur, Immobilien, Rohstoffe oder Krypto-Assets – erstrecken und damit den Anwendungsbereich im Vergleich zur derzeitigen Regelung wesentlich erweitern.

Ausblick

Neben den steuerlichen Themen – mit dem ZuFinG soll auch die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in einigen Punkten novelliert werden – enthält der Entwurf des ZuFinG zahlreiche Änderungen im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Finanzstandort.

Der 143-seitige Referentenentwurf wurde in der Karwoche 2023 öffentlich. Es ist davon auszugehen, dass er in Anbetracht dieses umfangreichen Gesetzesvorhabens einige Überarbeitungen erfahren wird, bevor der Regierungsentwurf steht. Nach derzeitigem Entwurfsstand sollen die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Es bleibt daher abzuwarten, ob bzw. inwieweit der Gesetzesentwurf in puncto Umsatzsteuerbefreiung noch diskutiert wird. Die entworfene Lösung ist sowohl aus dem Blickwinkel der rechtssicheren Anwendung als auch aus kommerzieller Sicht eindeutig zu begrüßen.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zu diesem Thema zur Verfügung.

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