Erneute Änderung der Mitteilungsverordnung (MV)
Übermittlungspflichten für Zahlungen im Kalenderjahr 2024
Die wichtigste Änderung betrifft die Übermittlungspflichten für das Kalenderjahr 2024. Demnach sind Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 der MV für das Kalenderjahr 2024 bis zum 2. März 2026 elektronisch zu übermitteln. Liegen die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bei der mitteilungspflichtigen Stelle am 2. März 2026 noch nicht vor, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, auf begründeten Antrag die Frist zur elektronischen Übermittlung der Mitteilungen höchstens bis 1. März 2027 verlängern.
Weiterhin besteht nach § 8 Abs. 3 der MV die Möglichkeit, den amtlich vorgeschriebenen Datensatz bei Ausschöpfung der ihr zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten schriftlich einzureichen.
Anhebung der Freigrenze
Darüber hinaus wurde die Freigrenze für Mitteilungen über Zahlungen von 1.500 € auf 3.000 € pro Kalenderjahr angehoben. Demnach sind Zahlungen nicht zu übermitteln, wenn die von derselben mitteilungspflichtigen Stelle an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen einschließlich Vorauszahlungen im Kalenderjahr weniger als 3.000 € betragen.
Weitere Änderungen betreffen lediglich die Ordnungsgelder nach § 335.
Fazit
Mit den kurzfristigen Änderungen zum Jahresende reagiert das BMF auf die bisher für die öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 1 MV angezeigten Schwierigkeiten bei der technischen und praktischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung. Die Änderungen geben den Einrichtungen mehr Zeit, die Struktur vorzubereiten. Soweit Sie Unterstützung bei der elektronischen Übermittlung mit einer auf Sie zugeschnitten App benötigen, melden Sie sich gerne.