CBAM – das grüne Ziel der EU

Die Europäische Union (EU) hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen bestimmte EU-Importeure CO2-Zertifikate kaufen. Die Übergangsfrist für den EU-Mechanismus zur Anpassung der Kohlenstoffgrenzwerte (EU Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) hat am 1. Oktober 2023 begonnen. Deshalb sollten Sie sich jetzt mehr denn je fragen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich des CBAM fällt. Und auch wenn Ihre einzuführenden Waren derzeit noch nicht vom CBAM erfasst sind, müssen die Regeln im Auge behalten werden, da in (naher) Zukunft weitere Produkte hinzukommen.

Mit dem CBAM will die EU eine Abgabe auf Kohlenstoffemissionen erheben, die bei der Herstellung von Waren, die in die Europäische Union importiert werden, entstehen („eingebettete Emissionen“).

Der CBAM wird das bestehende EU-Emissionshandelssystem (EU EHS) ergänzen und damit das Risiko einer Verlagerung von Emissionen verringern. Die CBAM-Zertifikate werden ausschließlich von einer EU-Behörde verkauft und gekauft, und der Preis ist an den Preis der EU-EHS-Zertifikate gebunden.

Die in einer importierten Ware enthaltenen Emissionen müssen deklariert und mit CBAM-Zertifikaten ausgeglichen werden.

Der Anwendungsbereich des CBAM – Anmelder

Der CBAM gilt für alle zollrechtlichen „Anmelder", d. h. für das Unternehmen, in dessen Namen die Einfuhranmeldung in die EU abgegeben wird.

Während der Übergangszeit müssen die Anmelder eine Genehmigung beantragen, um weiterhin CBAM-Waren importieren zu können, sobald der CBAM am 1. Januar 2026 vollständig in Kraft tritt.

Der Anwendungsbereich des CBAM – benannte Waren

Derzeit fallen Aluminium, Eisen und Stahl, Düngemittel, Elektrizität, Wasserstoff, bestimmte vor- und nachgelagerte Vorprodukte (insbesondere Eisen- und Stahlprodukte) in den Geltungsbereich des CBAM. Es wird erwartet, dass dieser Anwendungsbereich weiter ausgedehnt wird, um bis 2030 alle Produkte zu erfassen.

Welche Produkte in den Anwendungsbereich der oben genannten Gruppen fallen, wird durch die Warennummer bestimmt (kombinierte Nomenklatur). Die Warennummern können den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems vom 17. März 2023 entnommen werden.

Der Anwendungsbereich des CBAM – Länder

Kurz gesagt: Der CBAM gilt für alle Nicht-EU-Länder, mit Ausnahme derjenigen, die bereits eine von der EU anerkannte Kohlenstoffemissionssteuer erheben.

Bestimmte Gebiete und Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind vom Anwendungsbereich des CBAM ausgeschlossen (u. a. Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz).

Die voraussichtlichen Fristen:

  • 1. Oktober 2023–31. Dezember 2025: Die Unternehmen müssen die Daten über die eingebetteten Emissionen ihrer importierten Waren (CBAM) sammeln und vierteljährliche CBAM-Berichte einreichen.
  • 1. Januar 2025–31. Dezember 2025: Während des Übergangszeitraums müssen sich Importeure von CBAM-Waren als „autorisierte CBAM-Erklärer“ registrieren lassen.
  •  1. Januar 2026: Der CBAM wird eingeführt, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen.

Mindestbetragsregelung

Wenn ein Unternehmen die eingebetteten Emissionen einer Ware nicht berechnen kann, gelten sogenannte Standardwerte. Dabei handelt es sich eigentlich um eine Strafe, da die Standardwerte auf der Grundlage der durchschnittlichen Emissionen der 10 % leistungsschwächsten Anlagen des Exportlandes für die betreffende Ware berechnet werden, einschließlich eines Aufschlags. Wenn selbst dieser Wert nicht ermittelt werden kann, wird der Wert basierend auf den durchschnittlichen Emissionen der 5 % schlechtesten Anlagen in der EU berechnet. Darüber hinaus werden bei Nichteinhaltung der Vorschriften ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens Sanktionen verhängt.

Was ist jetzt zu tun?

Es ist zu erwarten, dass viele Unternehmen bzw. Einführer vom CBAM betroffen sein werden. Wir raten Ihnen dringend, folgende Punkte zu überprüfen:

  1. In wessen Namen werden die Waren eingeführt? Sind Sie der Anmelder oder ist das Ihr indirekter Zollvertreter?
  2. Prüfen Sie die Warennummern, die Sie bei der Einfuhr in die EU verwenden, und beurteilen Sie, ob diese in den (derzeitigen) Anwendungsbereich des CBAM fallen.
  3. Überprüfen Sie die Lieferkette der Produkte und beurteilen Sie, ob die beteiligten Länder in den Anwendungsbereich von CBAM fallen könnten.
  4. Bewerten bzw. analysieren Sie Ihre gesamte Lieferkette, um Produkte mit geringeren eingebetteten Kohlenstoffemissionen zu finden oder herzustellen.

Abhängig von den Antworten auf die obigen Fragen ist es wichtig, Kontrollmechanismen einzurichten, die es Ihnen ermöglichen, die eingebetteten Emissionen von Produkten, die in die EU importiert werden sollen, zu berechnen und zu melden.

Wichtig ist auch zu beachten das bis spätestens zum 31. Januar 2024 eine Registrierung auf der von der Europäischen Kommission eingerichteten Plattform, dem CBAM Transitional Registry, vorgenommen werden muss und über das Unternehmer Service Portal (USP) der CBAM-Bericht über die betroffenen eingeführten Waren des vierten Quartals 2023 abzugeben ist.

Sollten Sie Unterstützung benötigen, laden wir Sie herzlich ein, sich bei uns zu melden.

Autorin:

Friederike von Borries

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