Auswirkungen des Wachstumschancengesetz (WtChancenG) auf das Forschungszulagengesetz (FZulG)

Das Wachstumschancengesetz sieht eine Ausweitung der steuerlichen Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen des Forschungszulagengesetzes vor. Geplant sind unter anderem Änderungen im Bereich der förderfähigen Aufwendungen und der Bemessungsgrundlage. Welche Auswirkungen das Wachstumschancengesetz (WtChancenG) auf das Forschungszulagengesetz (FZulG) hat, beantworten wir im Folgenden.

Wie steht das Wachstumschancengesetz mit dem Forschungszulagengesetz (FZuGl) im Zusammenhang?

Ein Bestreben des Wachstumschancengesetzes ist die Verbesserung der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung. In diesem Zusammenhang sieht der vorläufige Entwurf des Bundesfinanzministeriums ab dem 1. Januar 2024 punktuelle Anpassungen des Forschungszulagengesetzes vor. Dadurch sollen Forschungsaktivitäten angeregt und begünstigte Unternehmen noch weitreichender bei der Finanzierung bzw. Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten unterstützt werden.

Bisheriger Anwendungsumfang

Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgt bislang in Bezug auf

  1. die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne der Arbeitnehmer, die für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigt werden,
  2. Eigenleistungen eines Einzelunternehmer, sowie
  3. anteilig in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung.

Details hierzu finden Sie hier: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung – Mazars – Deutschland

Welche Änderungen für das Forschungszulagengesetz (FZuGl) sollen sich aus dem Wachstumschancengesetz ergeben?

  • Abschreibung auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Das Wachstumschancengesetz sieht eine Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen im Rahmen des FZulG vor. Die Forschungszulage soll für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgeweitet werden. Die auf die tatsächliche Nutzung entfallende Wertminderung ist jedoch nur förderfähig, wenn das Wirtschaftsgut für die Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erforderlich ist. Zudem ist nur der Teil des Werteverlusts förderfähig, der auf die Nutzung im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zurückzuführen ist.

  • Steigerung der Attraktivität für Einzelunternehmer

Damit die Forschungszulage auch für Einzelunternehmen attraktiver wird, soll der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunden für die Eigenleistungen angehoben werden. Derzeit werden bei begünstigten F&E-Vorhaben die Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in Höhe von 40 EUR je nachgewiesene Arbeitsstunde für maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt. Nun soll der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunden für die Eigenleistungen auf 70 EUR je Arbeitsstunde angehoben werden. Der maximale förderfähige Aufwand für den Einzelunternehmer beläuft sich unverändert auf 40 Arbeitsstunden pro Woche.

Darüber hinaus soll die Grenze des förderfähigen Anteils der Kosten, die ein Auftraggeber für die Auftragsforschung (in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben) aufwendet, von 60 auf 70 Prozent angehoben werden.

  • Vorgesehene Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

Die Bemessungsgrundlage beträgt grundsätzlich 2 Mio. EUR und umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2026 befristet auf 4 Mio. EUR angehoben.

Die Neuerungen sehen nun vor, dass die Bemessungsgrundlage entfristet und auf 12 Mio. EUR erhöht wird. Der maximale Förderbetrag für die Eigenforschung steigt somit von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR, da die maximale Forschungszulage für die eigenbetriebliche Forschung nach wie vor 25 Prozent der Bemessungsgrundlage beträgt. Bei der Auftragsforschung beläuft sich der Fördersatz auf 15 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Anspruchsberechtige, die im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung als KMU gelten, sollen zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte (somit einen Fördersatz von 35 Prozent) beantragen können. Hier spielen dementsprechend rechtliche und organisatorische Strukturen beim Antragsteller eine entscheidende Rolle.

Wie geht es weiter?

Das Wachstumschancengesetz wurde am 17. November vom Deutschen Bundestag angenommen. Nachdem der Bundesrat am 24. November 2023 seine Zustimmung – aufgrund fehlender Mehrheit – verweigerte, muss die Gesetzesinitiative im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Am 21. Februar 2024 berät sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat zum Wachstumschancengesetz mit dem Ziel, eine Entscheidung zu treffen. Forvis Mazars wird Sie in Kürze mit einem Update auf dem Laufenden halten.

Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema Forschungszulage oder zur Förderung von F&E-Projekten haben, stehen Ihnen unsere Expert*innen im Bereich der Fördermittelberatung jederzeit zur Verfügung.

Autor*innen:

  • Benjamin Baudisch
  • Eva Hoffmann

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