Update 15.03.2024: Einreichung der Schlussabrechnung aufgrund letztmaliger Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 möglich
Mit den umfangreichen Corona-Hilfen hat die Bundesrepublik die deutsche Wirtschaft während der Pandemie substanziell stabilisiert. Seit Beginn der Corona-Krise wurden rund 130 Milliarden € Euro als Wirtschaftshilfen an Unternehmen ausgezahlt. Insgesamt wurden ca. 5 Millionen Anträge auf Zuschuss bei den Ländern gestellt, über die auch die Abwicklung der Hilfen erfolgte.
Warum ist eine Schlussabrechnung erforderlich?
Um eine schnelle Auszahlung der Zuschüsse zu ermöglichen, erfolgte die Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten. Die Förderbedingungen dieser Finanzhilfen sehen abschließend eine Ermittlung der endgültigen Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlichen Geschäftsentwicklung vor. Damit ein Abgleich zwischen der beantragten Zuschusshöhe und den Zuschüssen, die dem Antragsteller tatsächlich zustehen, vorgenommen werden kann, ist eine Schlussabrechnung zwingend notwendig. Je nachdem wie die tatsächlichen Zahlen von den Prognosen abweichen, kann dies zu einer Nachzahlung (Erhalt zusätzlicher Mittel) oder einer Rückforderung erhaltender Zuschüsse führen.
Wann muss die Schlussabrechnung eingereicht werden?
Ursprünglich war die Einreichung der Schlussabrechnung für die Coronahilfen bis zum 31. Juni 2023 vorgesehen. Aufgrund des hohen Antragsaufkommens wurde die Abgabefrist nochmals verlängert, sodass die Einreichung der Schlussabrechnung nun bis zum 31. Oktober 2023 erfolgen muss. Für Einzelfälle konnte seit August dieses Jahres eine Fristverlängerung bis Ende März 2024 beantragt werden. Prüfende Dritte, die die Fristverlängerung noch nicht beantragt haben, können den Antrag noch bis zum 31. Oktober über das Online-Portal vornehmen. Im Falle einer bewilligten Fristverlängerung hat die Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 31. März 2024 zu erfolgen. Die Neustarthilfen sind hiervon ausgenommen.
Update 15.03.2024: Im Falle bereits beantragter Fristverlängerungen (im digitalen Antragsportal), ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen
Wer darf die Schlussabrechnung einreichen?
Die Einreichung der Schlussabrechnung ist nur durch prüfende Dritte (im Namen des Antragstellers) über das digitale Antragsportal des Bundes möglich. Hierzu zählen
- eingetragene Steuerberater*innen,
- Wirtschaftsprüfer*innen,
- vereidigte Buchprüfer*innen und
- Rechtsanwält*innen.
Dabei kann der prüfende Dritte, der die Schlussabrechnung einreicht, von demjenigen abweichen, der den Antrag bzw. die Anträge für die Corona-Hilfen in erster Linie gestellt hat. Bestenfalls sollte jedoch der prüfende Dritte den Schlussantrag stellen, der den ursprünglichen Antrag eingereicht hat.
Wie wird die Schlussabrechnung eingereicht?
Die Schlussabrechnung wird über das Online-Portal der Bundesregierung eingereicht. Über dieses Portal können unter anderem Daten im XML-Format hochgeladen werden. Das digitale Antragsportal ermöglicht zudem eine sichere Übermittlung der Daten an die Bewilligungsstellen der jeweiligen Bundesländer. Die Schlussabrechnung wurde als Paketlösung konzipiert, sodass im ersten Paket die Überbrückungshilfen I–III (ÜBH I–III) sowie die November- und Dezemberhilfe gemeinsam abgerechnet werden. In einem zweiten Paket werden die Überbrückungshilfe III Plus (ÜBH III Plus) und die Überbrückungshilfe IV (ÜBH IV) abgerechnet.
Wann wird der Schlussbescheid ausgestellt?
Die zuständige Bewilligungsstelle prüft die eingegangenen Daten und nimmt im Bedarfsfall direkten Kontakt zu den prüfenden Dritten auf. Aufgrund der zu erwartenden hohen Anzahl eingehender Schlussabrechnungen kann die Bearbeitung mehrere Monate dauern. Die endgültige Höhe der festgesetzten Förderung wird nach Abschluss der Prüfung im Schlussbescheid mitgeteilt. Mögliche Rückzahlungsfristen sind dem Bescheid zu entnehmen.
Was geschieht, wenn keine Schlussabrechnung eingereicht wird?
Gesetzt den Fall, dass bis zu den neuen Fristterminen keine Schlussabrechnung vorliegt, erfolgen zunächst Erinnerungsschreiben und Anhörungen. In letzter Konsequenz sind auch Rückforderungsbescheide von den Bewilligungsstellen der jeweiligen Länder zu erwarten. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die keine Schlussabrechnung einreichen, die gezahlten Corona-Hilfen in voller Höhe zurückzahlen müssen.
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