BMF veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung
Neben dem Umsetzungsgesetz enthält der Referentenentwurf auch einige bedeutende Anpassungen in anderen Gesetzen wie die Absenkung der Niedrigsteuergrenze auf 15 % für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Abschaffung der Lizenzschranke. Die Frist für Stellungnahmen läuft bis zum 21. Juli 2023.
Schaffung eines neuen Mindeststeuergesetzes
Der Referentenentwurf folgt auf den Diskussionsentwurf vom 20. März 2023, über den wir bereits berichtet haben, und soll die Grundlage für die Umsetzung der deutschen Regelungen zur Mindeststeuer in einem neuen Mindeststeuergesetz (MinStG) schaffen. Das Mindeststeuergesetz soll erstmals für am oder nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Wirtschaftsjahre Anwendung finden. Im Vergleich zum Diskussionsentwurf berücksichtigt der Referentenentwurf nun insbesondere auch die am 2. Februar 2023 von der OECD veröffentlichten sog. „Agreed Administrative“-Leitlinien.
Die neuen Regelungen zur Umsetzung dieser OECD-Leitlinien betreffen u. a. Wahlrechte für die Berücksichtigung von Portfoliodividenden (§ 35 MinStG-E), Gewinnen oder Verlusten aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 36 MinStG-E), qualifizierten Währungsgewinnen oder -verlusten (§ 37 MinStG-E) und qualifizierten Sanierungserträgen (§ 38 MinStG-E). In Bezug auf die zeitlich befristeten sog. Safe-Harbour-Regelungen enthält der Referentenentwurf nun Übergangsregelungen für bestimmte „gemischte“ Hinzurechnungsregime (§ 84 MinStG-E). Geregelt wird auch, dass die nicht ordnungsgemäße Übermittlung des Mindesteuer-Berichts als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden kann (§ 92 MinStG-E). Außerdem enthält der Entwurf neue Regelungen für sog. Mindeststeuergruppen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Umlage von gezahlten Mindeststeuern zwischen den deutschen Gruppengesellschaften (§ 3 Abs. 6 MinStG-E).
Punktuelle Anpassungen bestehender Steuergesetze
Über die Regelungen für ein neues Mindeststeuergesetz hinaus enthält der Referentenentwurf ergänzende Anpassungen und Änderungen bestehender Steuergesetze mit Wirkung ab dem Jahr 2024. Vorgesehen ist eine Absenkung der Niedrigsteuergrenze für die Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 Abs. 5 AStG) von derzeit 25 % auf 15 %. Ferner soll die Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrages entfallen. Die Lizenzschranke (§ 4j EStG) soll komplett abgeschafft werden.
Diese willkommenen Begleitmaßnahmen würden im Übrigen nicht nur solche Unternehmen betreffen, die in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerungsregeln fallen, sondern könnten allen Unternehmen zugutekommen.