Die Bilanzierung von Immobilien
Durch das Inkrafttreten des BilMoG wurde ein wesentlicher Schritt in Richtung Annäherung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften an die IFRS getan.
Die Bilanzierung von Immobilien kann im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen erfolgen. Ist ein langfristiges Halten und Nutzen der Immobilien vorgesehen, ist ein Ausweis im Anlagevermögen vorzunehmen. In Fällen wie dem Handel mit Immobilien oder der kurzfristigen Veräußerung von Immobilien sind diese im Umlaufvermögen auszuweisen.
Der Erwerb von Immobilien kann nicht nur im Wege des Kaufs oder der Herstellung erfolgen. Auch Leasing, Tausch, Mietkauf, unentgeltlicher Erwerb oder Sale and Lease back stellen weitere Erwerbsmöglichkeiten dar.
Ein Bilanzansatz der Immobilien ist in allen Fällen nur vorzunehmen, wenn dem Bilanzierenden zumindest das wirtschaftliche Eigentum zusteht. Dies ist beim Auseinanderfallen von juristischem und wirtschaftlichem Eigentum von Bedeutung.
Erscheinungstermin: 01.02.2010