Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland
Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung
Hintergrund
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Dadurch entstehende notwendige Mehraufwendungen u. a. für die Unterkunft können entweder vom Beschäftigten im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden oder steuerfrei vom Arbeitgeber getragen werden.
Dabei kam es in der Vergangenheit häufig zu Diskussionen darüber, in welchem Umfang solche Mehraufwendungen „notwendig“ sind. Für das Inland gibt es deshalb seit 2014 eine gesetzliche Regelung, wonach für die Unterkunftskosten max. 1.000 € pro Monat angesetzt werden dürfen.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland hält die Finanzverwaltung bisher die Aufwendungen für notwendig, die für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² ortsüblich sind (BMF, Schreiben vom 25. November 2020, BStBl. I 2020,1228, Rz. 112). Das orientiert sich an früherer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Inlandssachverhalten.
Klarstellung des BFH
Eine Ausweitung dieser typisierenden Auslegung auf das Ausland lehnt der BFH nun allerdings ab. Zur Begründung führt er an, dass eine dahingehende typisierende Gesetzesauslegung nicht zur Vereinfachung des steuerlichen Massenverfahrens geeignet ist. Bei Auslandssachverhalten ist sie vielmehr nicht handhabbar. Denn belastbare Feststellungen zum ortsüblichen Mietzins können in der Regel weder von den Beteiligten im Veranlagungsverfahren erhoben noch von den Finanzgerichten belastbar überprüft werden. Außerdem müsste auch eine Typisierung realitätsgerecht sein, was bei Auslandssachverhalten kaum auszumachen sei, weil diese von den jeweiligen Gegebenheiten im einzelnen Land geprägt sind.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist deshalb stets im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten im Ausland notwendig, d. h. nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung erforderlich sind. Hierbei weist der BFH ausdrücklich darauf hin, dass er die bisherige Handhabung der Finanzverwaltung insoweit ablehnt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie für Fälle einer doppelten Haushaltsführung im Ausland mehr Flexibilität bringt, um den jeweiligen Gegebenheiten im Ausland gerecht zu werden. Allerdings wird die Beurteilung dadurch nicht einfacher, sondern es ist davon auszugehen, dass die Dokumentations- und Nachweiserfordernisse eher steigen. Beschäftigte und Arbeitgeber mit solchen Fallgestaltungen werden es in Zukunft wohl wieder mehr in der Hand haben, beispielsweise durch entsprechende Beweisvorsorge, für eine sachgerechte Besteuerung in ihrem individuellen Fall zu sorgen.
Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?
Autorin
Ines Otte
Tel.: +49 30 208 88 1354
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.