Lohnsteuerabzug bei wechselnder Tätigkeit in mehreren Staaten: Reaktion des BMF auf Verbandsforderungen

Zu Beginn des Jahres 2023 haben wir Sie in unserem Steuernewsletter 1/2023 über die geänderte Verwaltungsauffassung zum Lohnsteuerabzug bei nicht durchgehend in Deutschland Tätigen informiert.

Was zeigt die Praxis?

Seit der Änderung ist fast ein Kalenderjahr verstrichen und es hat sich gezeigt: Die Neuregelung (Anwendung der Lohnsteuer-Tagestabelle) führt regelmäßig zu einem höheren Lohnsteuerabzug bei den betroffenen Beschäftigten. Die geänderte Verwaltungsauffassung verursacht zudem einen erheblichen Mehraufwand bei den Arbeitgebern und Lohnabrechnungsdienstleistern. Auch sind zahlreiche Detailfragen in der Praxis ungeklärt.

Forderung der Wirtschaftsverbände

Angesichts der Schwierigkeiten und Unklarheiten in der Praxis hatten sich die acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft an das BMF gewandt. Sie wollen erreichen, dass der Text der Lohnsteuerrichtlinien erneut geändert wird. Danach sollen bei der Bemessung des Lohnzahlungszeitraums dann auch Arbeitstage mitgezählt werden, an denen Beschäftigte Arbeitslohn beziehen, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt (z. B. steuerfreier Arbeitslohn nach DBA oder nur tageweise Beschäftigung im Inland).

Nach Ansicht der Verbände sollte aber zumindest für fiskalisch nicht relevante Konstellationen durch ein BMF-Schreiben Erleichterung geschaffen werden.

Reaktion des BMF

Als Reaktion auf die Verbandsforderungen hat das BMF angekündigt, den Arbeitgebern ab 2024 für die Berücksichtigung von Nichtarbeitstagen (z. B. Wochenende, Urlaubs- oder Krankheitstage) die Wahl zwischen zwei Varianten zu lassen:

  1. pauschal zeitanteilige Berücksichtigung
  2. konkrete Berücksichtigung gemäß Einzelnachweis und Glaubhaftmachung

Die Regelung soll in die Lohnsteuer-Hinweise 2024 aufgenommen werden.

Ausblick

Ob sich dadurch die Schwierigkeiten in der Praxis und der Aufwand für Arbeitgeber tatsächlich wieder etwas reduzieren, wird sich in naher Zukunft zeigen.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an

Autorin

Laura Blumeroth
Tel.: +49 30 208 88 1375

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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