
Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung: kein Ausgleich von Gewinnen des Rückwirkungszeitraums mit einem Verlustrücktrag
Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung
Hintergrund
Nach § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG ist der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag des übernehmenden Rechtsträgers nicht zulässig. Die Norm soll Gestaltungen entgegenwirken, die die Besteuerung von Gewinnen bei Gesellschaften mit hohen stillen Reserven durch die Verrechnung mit steuerlichen Verlusten einer anderen Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum vermeiden wollen.
Sachverhalt
Die A-GmbH hatte zum 31. Dezember 2012 einen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe von 918.979 €. Durch Verschmelzungsvertrag vom August 2013 wurde die B-GmbH mit steuerlicher Wirkung zum 1. Januar 2013 auf die A-GmbH verschmolzen. Einigkeit besteht zwischen den Parteien dahingehend, dass der Teilbetrag in Höhe von 631.862 €, der vom übertragenden Rechtsträger im Jahr 2013 vor Abschluss des Verschmelzungsvertrags erwirtschaftet wurde, nicht mit den Verlusten der B-GmbH aus dem Vorjahr verrechnet werden kann. Im Jahr 2014 erzielt die B-GmbH einen Verlust in Höhe von 2.838.695 €. Die B-GmbH begehrt, den Körperschaftsteuerbescheid 2013 abzuändern, einen Rücktrag des Verlustes aus 2014 in Höhe von 631.862 € nach 2013 zuzulassen und die Steuer folglich auf 0 € festzusetzen. Das FG Hamburg gab der Klage statt.
Urteil
Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und macht deutlich, dass auch der Verlustrücktrag, obwohl nicht wörtlich in den Normtext aufgenommen, von § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG erfasst ist. Die Gesetzgeber habe sich bewusst der Formulierung aus § 10d Abs. 1 S. 1 EStG bedient. Danach definiere sich der Verlustvortrag als negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen wurden. Nach Ansicht des Senats beschränkt sich die Anwendbarkeit der Norm und ihr Sinn und Zweck weder auf Verlustvorträge noch allein auf bereits bestehende oder kurzfristig zu erwartende Verlustpositionen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber jegliche Nutzbarmachung von Verlustpositionen in Bezug auf Gewinne des übertragenden Rechtsträgers verhindern.
Entschlossen tritt der BFH auch der Ansicht des FG Hamburg im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG entgegen.
Mangels Spruchreife verwies der BFH die Sache an die Vorinstanz zurück, die zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen der die Anwendung des § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG ausschließenden Konzernklausel des § 2 Abs. 4 S. 6 UmwStG vorliegen.
Praxishinweis
Der Ausschluss des Rücktrags für die Verluste des Folgejahrs der Verschmelzung führt nicht zu einem Untergang der Verluste. Vielmehr ist lediglich ein Verlustrücktrag in den Rückwirkungszeitraum ausgeschlossen; ein Verlustabzug in künftigen Veranlagungszeiträumen bleibt gemäß § 10d Abs. 2 EStG möglich.
Autor: Moritz Krips
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.
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