Erweiterte Kürzung bei Betriebsverpachtung: aktuelle BFH-Rechtsprechung

Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein zentrales Instrument für Grundstücksunternehmen zur Reduzierung ihrer Gewerbesteuerlast. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum wiederholten Male klargestellt, unter welchen Bedingungen eine Betriebsverpachtung nicht kürzungsschädlich ist. In unserem Newsletter beleuchten wir das aktuelle BFH-Urteil vom 30. Oktober 2024 (IV R 19/22) und dessen Bezug zu früheren Entscheidungen des BFH.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), betrieb bis 1987 ein Autohaus in eigenen Räumen. Im Jahr 1987 verpachtete sie das Autohaus an die X AG und veräußerte an diese das gesamte mobile Betriebsvermögen. Die X AG übernahm darüber hinaus auch die Mitarbeiter*innen und verpflichtete sich zur Fortführung des Geschäftsbetriebs. In den Streitjahren 2011 bis 2013 nutzte die Klägerin ein Ein-Raum-Büro als Verwaltungsbüro, während die übrigen Räumlichkeiten an die X AG und Fremdfirmen vermietet waren oder leer standen. Zudem beauftragte die Klägerin Fremdfirmen mit Wachdienst- und Pförtnerleistungen.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt habe, da sie im Rahmen einer Betriebsverpachtung eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe, und versagte die erweiterte Grundstückskürzung (FG Düsseldorf v. 22. Juni 2022 – 2 K 2599/18 G).

Urteil des BFH vom 30. Oktober 2024

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der BFH stellte fest, dass die alleinige Überlassung von eigenem Grundbesitz nicht kürzungsschädlich ist, auch wenn es sich um eine Betriebsverpachtung handelt. Das Urteil knüpft so an das BFH-Urteil vom 19. Dezember 2023 (IV R 5/21) an, in dem der BFH entschied, dass eine Betriebsverpachtung ausnahmsweise nicht kürzungsschädlich ist, wenn es sich bei den vermieteten wesentlichen Betriebsgegenständen ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt.

Darüber hinaus stellt der BFH in seiner Entscheidung fest, dass eigener Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann vorliegt, wenn sich der Grundbesitz nicht im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befindet, sondern zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört.

Der BFH hat jedoch mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht über die etwaige Schädlichkeit der Wachdienst- und Pförtnerleistungen entschieden und die Klärung dieser Frage an das FG zurückverwiesen. Dennoch macht er deutlich, dass bei dieser Frage die Objektart und -größe nebst etwaigen besonderen räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind und auch das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht eine Rolle spielt. Dabei verweist der 4. Senat auf sein eigenes Urteil vom 15. Juni 2023 (IV R 6/20), in welchem er offenlassen musste, ob nur eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit zur Versagung der Kürzung führt, weil in diesem Fall eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorlag.

Bedeutung für die Praxis

Es ist zu begrüßen, dass sich der BFH nicht der sehr strengen Auslegung des FG hinsichtlich des Ausschließlichkeitsgebots angeschlossen hat. Das FG hat sich diesbezüglich auf ein älteres BFH-Urteil bezogen (BFH v. 14. Juni 2005 – VIII R 3/03). Hier war der Fall jedoch gänzlich anders gelagert, da neben dem Grundbesitz Maschinen, Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen sowie Betriebsvorrichtungen verpachtet wurden. Es verbleibt die Erkenntnis, dass nach wie vor in allen Zweifelsfragen, in denen noch keine eindeutige BFH-Rechtsprechung existiert, die Finanzverwaltung sowie auch die Finanzgerichte sich fast zuverlässig für die Versagung der erweiterten Grundstückskürzung entscheiden. Entscheidet man sich für eine Klärung im Klageverfahren, sollte ein Revisionsverfahren mit einkalkuliert werden.

Der BFH, hier der 4. Senat, hat sich zur Schädlichkeit der Wachdienst- und Pförtnerleistungen im konkreten Fall nicht eindeutig positioniert. Insbesondere der Verweis auf die Gewinnerzielungsabsicht in der zurückverwiesenen Rechtsfrage ist unseres Erachtens jedoch bemerkenswert an diesem Urteil, da der 3. Senat vor nicht allzu langer Zeit klargemacht hatte, dass es auf eine Gewinnerzielungsabsicht eben nicht ankäme (BFH v. 23. März 2023 – III R 49/20). Spannend bleibt es, ob es an dieser Stelle zu einem Meinungsstreit zwischen den Senaten kommt oder tatsächlich zu einer nachhaltigen Änderung der Rechtsprechung. Eine Berücksichtigung der Gewinnerzielungsabsicht bei der Frage der Kürzungsschädlichkeit hätte erhebliche Auswirkungen auf die Praxis.

Autor: Max Ullenboom

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