FG Münster: Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei organschaftlicher Innenfinanzierung

Das Urteil befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Zinsaufwendungen im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft. Konkret ging es um die Frage, ob das teilweise Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG auf Zinsaufwendungen anzuwenden ist, die eine Organgesellschaft (GmbH) an ihre Organträgerin (KG) für ein Darlehen zum Erwerb einer Beteiligung gezahlt hat. Das Gericht entschied sich für die Anwendung des teilweisen Abzugsverbots, wodurch die Zinsaufwendungen nur zu 60 Prozent steuerlich abziehbar sind.

Sachverhalt

Die Klägerin (GmbH) war Organgesellschaft einer KG. Sie erwarb Streubesitzanteile an einer französischen Aktiengesellschaft und finanzierte den Kauf durch ein verzinsliches Darlehen ihrer Organträgerin. Im Streitjahr 2016 erzielte die Klägerin Dividenden aus dieser Beteiligung und zahlte die vereinbarten Zinsen an den Organträger. Die Klägerin erklärte zwar die Beteiligungserträge als dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unterfallend, zeitgleich erklärte sie die gezahlten Zinsen als voll abzugsfähige Betriebsausgaben.

Das beklagte Finanzamt kam zu dem Schluss, die Zinsen als Betriebsausgaben korrespondierend nur in Höhe von 60 Prozent anzuerkennen (§ 3c Abs. 2 EStG).

Kern des Streits war die Frage, ob die Zinsen innerhalb der Organschaft sozusagen neutralisiert werden, einmal als Betriebsausgabe auf Ebene der Organgesellschaft und dann als Einnahme beim Organträger, und daher keiner Kürzung mehr unterfallen. Durch eine Konsolidierung von Zinsertrag und Zinsaufwand innerhalb eines Organkreises sei laut Argumentation der Organgesellschaft keine Besteuerungsgrundlage mehr vorhanden und daher auch kein Einkommen zu korrigieren.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Der BFH hat zunächst die reguläre Organschaftsbesteuerung dargestellt, wonach Beteiligungserträge nach § 8b Abs. 1 KStG zunächst bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft in voller Höhe berücksichtigt werden und erst auf Ebene des Organträgers – je nach dessen Status – § 8b KStG oder dem Teileinkünfteverfahren unterliegen (Bruttomethode). § 3c Abs. 2 EStG, also das Teilabzugsverbot, ist demnach auch beim Organträger so anzuwenden, als hätte er die Dividende bezogen.

Dem stand nach Auffassung des BFH auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend um gezahlte Zinsen der Organgesellschaft an den Organträger handelte und man somit von einer Konfusion bzw. Neutralisierung von Zinsaufwand und Zinsertrag hätte ausgehen können. Der BFH konnte den §§ 14 und 15 KStG kein Gebot der Konsolidierung entnehmen. Das bedeutet, dass dem Organträger nicht isoliert Zinsen zugerechnet werden, sondern durch Zinszahlungen gemindertes Einkommen. Da dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft als fremdes Einkommen zugerechnet werde, greife bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft das Teilabzugsverbot von § 3c Abs. 2 EStG. Eine spätere Zurechnung beim Organträger sei unerheblich, da die Zurechnung nicht mehr im Rahmen der Gewinnermittlung erfolge. Und somit komme es auch nicht zu einer Konsolidierung von Zinsertrag und Zinsaufwand beim Organträger, vielmehr bleibe der Zinsaufwand eigenständiger Aufwand der Organgesellschaft.

Durch das Urteil sollen steuerliche Vorschriften nicht umgangen werden können, indem interne Finanzierungsstrukturen innerhalb einer Organschaft genutzt werden. Dabei erfolgt durch § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG allerdings keine Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG bei der Einkommensermittlung des Organträgers, sondern lediglich eine Korrektur des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens. Die Einkommenszurechnung der Organgesellschaft an den Organträger erfolgt dabei rechtsformunabhängig.

Dieses Urteil hat Auswirkungen auf die Steuerplanung innerhalb von Organschaften. Bei Darlehen innerhalb eines Organkreises sollte die teilweise Nichtabziehbarkeit der Zinsen einkalkuliert werden. Ohne Organschaft wären Zinsaufwendungen auf Ebene der Organgesellschaft im Streitfall voll abziehbar gewesen.

Autorin: Nicole Marucha

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