Änderungen der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise

Am 12. Dezember 2024 wurde das BMF-Schreiben zu Änderungen der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (VWG VP 2024) veröffentlicht. Die Neuerungen beziehen sich auf die durch das Wachstumschancengesetz eingeführten Regelungen für konzerninterne Finanzierungsbeziehungen und gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024; das Schreiben enthält außerdem Klarstellungen zu Arbeitnehmerentsendungen und zur Anwendung des „Amount B“-Konzeptes der OECD.

Hintergrund

1. Finanzierungsbeziehungen

Ein Großteil der Änderungen betrifft die Konkretisierung der Anforderungen an die Prüfung konzerninterner Finanzierungsbeziehungen nach § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 AStG.

Glaubhaftmachung der Schuldentragfähigkeit: Die Nachweispflichten für die Fremdüblichkeit des Zinsabzugs dem Grunde und der Höhe nach liegen weiterhin beim Steuerpflichtigen und sind kumulativ zu erfüllen. Zu begrüßen sind die Klarstellungen und Vereinfachungen zu den Modalitäten der Nachweiserbringung. So soll die Analyse in der „Gesamtschau der Verhältnisse“ darlegen, dass für die Erfüllung der Kriterien eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ besteht. Dabei erübrigt sich die Debt-Capacity-Analyse bei einem Rating von BBB und besser (Investment Grade). Die Darlegung der Zweckbestimmung des Darlehens kann in Form von Prognose- bzw. Investitionsrechnungen erfolgen. Für bereits bestehende Darlehen, die nach dem 31. Dezember 2024 weiterlaufen, müssen die Voraussetzungen zur Schuldentragfähigkeit bis dahin erfüllt sein.

Zinssätze: Fremdübliche Zinssätze orientieren sich grundsätzlich an der Kreditwürdigkeit der Unternehmensgruppe. Abweichungen vom Gruppenrating sind substanziiert und einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des Konzernrückhalts darzulegen. Bei der Bestimmung des Ratings sind auch (andere) qualitative Faktoren zu berücksichtigen. Sollte ein öffentlich bekannt gegebenes Rating bzw. ein Rating der Deutschen Bundesbank verfügbar sein, ist dieses vorrangig zu nutzen.

Die bloße Weiterleitung von Krediten über eine Zwischengesellschaft ist weiterhin als eine funktions- und risikoarme Dienstleistung zu beurteilen, die mit einer risikolosen Rendite zu vergüten ist. Der Unterschiedsbetrag zum marktüblichen Zinssatz soll an die risikotragende Gesellschaft weitergegeben werden. Dem Steuerpflichtigen steht es aber frei nachzuweisen, dass es sich bei der Transaktion nicht um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung handelt.

2. Amount B

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 kann optional der von der OECD entwickelte standardisierte Ansatz zur Bestimmung fremdüblicher Routinevergütungen für bestimmte risikoarme Marketing- und Vertriebstätigkeiten angewendet werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Arbeitnehmerentsendungen

Der Fremdvergleichsgrundsatz ist nun ausdrücklich auch bei Arbeitnehmerüberlassungen zu beachten. In diesem Zusammenhang wird auf das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 verwiesen, während die bisherigen Verwaltungsgrundsätze zur Arbeitnehmerentsendung aufgehoben wurden.

Bedeutung für die Praxis

Mit den VWG VP 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verrechnungspreisregelungen präzisiert und harmonisiert. Gleichzeitig erfordern die Änderungen eine sorgfältige Überprüfung von Finanzierungsstrukturen und Verrechnungspreisstrategien. Unternehmen sollen insbesondere die Einhaltung der neuen Anforderungen zur Glaubhaftmachung von Finanzierungsbeziehungen sicherstellen und die Auswirkungen des Amount B bewerten, um von den Vereinfachungen zu profitieren.

Autorin: Bettina Grothe

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Want to know more?