Neuerungen zur Verrechnungspreisdokumentation und Betriebsprüfung
Verrechnungspreisdokumentation und Betriebsprüfung
Erstellung und Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation, § 90 Abs. 3–5 AO-N
Die bisherige Frist zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation für laufende Geschäfte wird auf 30 Tage reduziert. Gleichzeitig fällt die Beschränkung, dass die Verrechnungspreisdokumentation von der Finanzverwaltung „im Regelfall nur für die Durchführung einer Außenprüfung“ verlangt werden soll. Hatte man bisher also ab der Anforderung 60 Tage Zeit, die Dokumentation beispielsweise auf Grundlage der Vorversion zu aktualisieren, bedeuten diese Änderungen faktisch, dass die Dokumentation anlassunabhängig jährlich aktualisiert wird.
Materialitätsgrenzen, wie andere Steuerordnungen sie kennen, bestehen in Deutschland nur für das Gesamtvolumen der grenzüberschreitenden verbundenen Transaktionen. Wenn die Grenzen des § 6 GAufzV (6 Mio. € Warentransaktionen oder 600.000 € sonstige Transaktionen) überschritten werden, ist grundsätzlich jede Transaktion zu dokumentieren, auch wenn sie noch so unwesentlich ist (wobei in der Dokumentationspraxis Wesentlichkeitsgrenzen mit dem Hinweis Anwendung finden, dass auf Anforderung auch Informationen zu den nicht dokumentierten Sachverhalten vorgelegt werden können). Andernfalls kann die Dokumentation als unvollständig angesehen werden, mit den nochmals verschärften Folgen der Schätzungsbefugnisse und Zuschläge gemäß § 162 Abs. 3 und 4 AO.
Berichtigungspflichten, § 153 AO-N
Verschärft wird auch die Pflicht, Steuererklärungen zu berichtigen, wenn Prüfungsfeststellungen Auswirkungen auch auf Folgejahre haben. Diese Neuerung ist einerseits verständlich in Hinblick auf die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht, stellt aber gleichzeitig eine Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung zulasten der Steuerpflichtigen dar. Eine einvernehmliche Klarstellung im Betriebsprüfungsbericht, ob eine Folgewirkung besteht, kann hier Klarheit schaffen.
Teilabschlussbescheid, § 180 AO-N
Neu eingeführt wird die Möglichkeit, einen Prüfungskomplex mit einem Teilabschlussbescheid zu beenden und insoweit Rechtsmittel bereits zu ermöglichen, auch wenn andere Prüfungskomplexe noch nicht abgeschlossen sind. Dies kann tatsächlich zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, § 200a AO-N
Ein weiteres Druckmittel für die Betriebsprüfung schafft das qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wenn ein Steuerpflichtiger einem solchen Mitwirkungsverlangen (beispielsweise Aufforderung, Informationen oder Dokumente vorzulegen) nicht innerhalb eines Monats nachkommt, können bereits im Verlauf der Betriebsprüfung Strafzuschläge in Höhe von 75 € pro Tag der Verzögerung festgesetzt werden. Von einer Festsetzung kann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, dass die Verzögerung entschuldbar ist. Diese Maßnahme dürfte das Prüfungsklima belasten, insbesondere da sie einseitig ist und allein aus dem Zeitablauf eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft konstruiert. Der ebenso häufige Fall, dass die Betriebsprüfung längere Zeit „abtaucht“, wird selbstredend nicht erfasst.
Begrenzung der Ablaufhemmung, Benennung von Prüfungsschwerpunkten, Zwischengespräche
Den Steuerpflichtigen zugutekommen soll die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung der Prüfung und weitere verfahrensleitende Vorschriften. Hier ist jedoch fraglich, wie wirksam diese Mittel sind, wenn etwa Schwerpunkte sehr weit gefasst oder Zwischengespräche wenig konstruktiv geführt werden.
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Autor
Roland Pfeiffer
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.