Neuerungen zur Verrechnungspreisdokumentation und Betriebsprüfung

Ende letzten Jahres hat der Gesetzgeber einige Änderungen auf den Weg gebracht, welche die Dokumentation von Verrechnungspreisen und die Durchführung von steuerlicher Betriebsprüfungen betreffen (Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie vom 10. November 2022, Zustimmung des Bundesrats vom 25. November 2022). Die Neuerungen gelten grundsätzlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen (wobei – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Rückbezug auch für frühere Veranlagungszeiträume möglich ist), und bringen zunächst einige Verschärfungen für die betroffenen Steuerpflichtigen mit sich. Ob die erwünsche Modernisierung und Beschleunigung von Betriebsprüfungen eintritt, ist noch nicht ausgemacht. Die für die Verrechnungspreispraxis relevanten Punkte werden hier kurz dargestellt.

Erstellung und Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation, § 90 Abs. 3–5 AO-N

Die bisherige Frist zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation für laufende Geschäfte wird auf 30 Tage reduziert. Gleichzeitig fällt die Beschränkung, dass die Verrechnungspreisdokumentation von der Finanzverwaltung „im Regelfall nur für die Durchführung einer Außenprüfung“ verlangt werden soll. Hatte man bisher also ab der Anforderung 60 Tage Zeit, die Dokumentation beispielsweise auf Grundlage der Vorversion zu aktualisieren, bedeuten diese Änderungen faktisch, dass die Dokumentation anlassunabhängig jährlich aktualisiert wird.

Materialitätsgrenzen, wie andere Steuerordnungen sie kennen, bestehen in Deutschland nur für das Gesamtvolumen der grenzüberschreitenden verbundenen Transaktionen. Wenn die Grenzen des § 6 GAufzV (6 Mio. € Warentransaktionen oder 600.000 € sonstige Transaktionen) überschritten werden, ist grundsätzlich jede Transaktion zu dokumentieren, auch wenn sie noch so unwesentlich ist (wobei in der Dokumentationspraxis Wesentlichkeitsgrenzen mit dem Hinweis Anwendung finden, dass auf Anforderung auch Informationen zu den nicht dokumentierten Sachverhalten vorgelegt werden können). Andernfalls kann die Dokumentation als unvollständig angesehen werden, mit den nochmals verschärften Folgen der Schätzungsbefugnisse und Zuschläge gemäß § 162 Abs. 3 und 4 AO.

Berichtigungspflichten, § 153 AO-N

Verschärft wird auch die Pflicht, Steuererklärungen zu berichtigen, wenn Prüfungsfeststellungen Auswirkungen auch auf Folgejahre haben. Diese Neuerung ist einerseits verständlich in Hinblick auf die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht, stellt aber gleichzeitig eine Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung zulasten der Steuerpflichtigen dar. Eine einvernehmliche Klarstellung im Betriebsprüfungsbericht, ob eine Folgewirkung besteht, kann hier Klarheit schaffen.

Teilabschlussbescheid, § 180 AO-N

Neu eingeführt wird die Möglichkeit, einen Prüfungskomplex mit einem Teilabschlussbescheid zu beenden und insoweit Rechtsmittel bereits zu ermöglichen, auch wenn andere Prüfungskomplexe noch nicht abgeschlossen sind. Dies kann tatsächlich zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, § 200a AO-N

Ein weiteres Druckmittel für die Betriebsprüfung schafft das qualifizierte Mitwirkungsverlangen. Wenn ein Steuerpflichtiger einem solchen Mitwirkungsverlangen (beispielsweise Aufforderung, Informationen oder Dokumente vorzulegen) nicht innerhalb eines Monats nachkommt, können bereits im Verlauf der Betriebsprüfung Strafzuschläge in Höhe von 75 € pro Tag der Verzögerung festgesetzt werden. Von einer Festsetzung kann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, dass die Verzögerung entschuldbar ist. Diese Maßnahme dürfte das Prüfungsklima belasten, insbesondere da sie einseitig ist und allein aus dem Zeitablauf eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft konstruiert. Der ebenso häufige Fall, dass die Betriebsprüfung längere Zeit „abtaucht“, wird selbstredend nicht erfasst.

Begrenzung der Ablaufhemmung, Benennung von Prüfungsschwerpunkten, Zwischengespräche

Den Steuerpflichtigen zugutekommen soll die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung der Prüfung und weitere verfahrensleitende Vorschriften. Hier ist jedoch fraglich, wie wirksam diese Mittel sind, wenn etwa Schwerpunkte sehr weit gefasst oder Zwischengespräche wenig konstruktiv geführt werden.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an

Autor

Roland Pfeiffer
+49 211 83 99 226

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Want to know more?