VAT in the Digital Age
VAT in the Digital Age
Elektronische Plattformen
Wenn Betreiber elektronischer Plattformen bestimmte Lieferungen mit Drittlandsbezug an Nichtunternehmer und bestimmte Gleichgestellte unterstützen, wird seit dem 1. Juli 2021 eine Leistungskette fingiert. Dieses Prinzip soll ab dem Jahr 2025 auf alle Lieferungen innerhalb der EU über Plattformen ausgeweitet werden, auch auf Lieferungen an Unternehmer. Die Lieferfiktion gilt auch dann, wenn eine Plattform ein innergemeinschaftliches Verbringen unterstützt (Ausnahme: Investitionsgüter). Nicht umfasst sind rein lokale Konstellationen.
Auch die kurzfristige Unterkunftsvermietung und die Personenbeförderung, die von Privatpersonen/Kleinunternehmern (und einigen anderen) über Plattformen angeboten werden, sollen ab dem Jahr 2025 nach diesem Modell behandelt werden.
eInvoicing
Wenn eine Rechnung elektronisch ausgestellt wird, muss sie ab dem Jahr 2024 in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt und übermittelt werden, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ab dem Jahr 2028 wird eInvoicing dann für alle Mitgliedstaaten verpflichtend. Papierrechnungen dürfen die Mitgliedstaaten dann nur noch für Umsätze akzeptieren, die nicht dem neuen eFiling (siehe nachfolgend) unterliegen.
Die Frist zur Ausstellung von Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, beträgt ab dem Jahr 2028 nur noch zwei Werktage ab Leistungszeitpunkt.
Die Rechnung muss ab dem Jahr 2028 einige zusätzliche Angaben enthalten.
eFiling – digitale Meldepflichten und Umsatzsteuer
Innergemeinschaftliche Umsätze, die bisher über die Zusammenfassende Meldung erfasst wurden, sind ab dem Jahr 2028 in einem sog. DMP-System (DMP steht für „digitale Meldepflichten“) zu erklären. Die Meldung erfolgt dann nicht mehr kumuliert pro USt-ID und Monat, sondern transaktionsbasiert. Die Daten müssen zwei Arbeitstage nach Ausstellung der Rechnung bzw. an dem Tag, an dem die Rechnung hätte ausgestellt werden müssen, übermittelt werden.
Single VAT Registration
Im B2B-Bereich soll das Reverse-Charge-Verfahren ab dem Jahr 2025 auf alle Leistungen eines nicht im betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers ausgeweitet werden (Ausnahme: Margenbesteuerung), wenn der Leistungsempfänger dort registriert ist. Die erst seit dem Jahr 2020 eingeführte Vereinfachungsregelung für Konsignationslager gilt nur noch bis zum 31. Dezember 2024.
Die EU-Regelung des One-Stop-Shops wird auf alle Lieferungen ausgedehnt, also auch auf Werklieferungen, Waren an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Zügen sowie Gas, Strom, Wärme oder Kälte.
Beim innergemeinschaftlichen Verbringen ist der innergemeinschaftliche Erwerb steuerfrei, wenn der Unternehmer an einem speziellen Verfahren teilnimmt, von dem Investitionsgüter allerdings ausgeschlossen sind. Das Verbringen selbst muss zwar noch gemeldet werden, aber nunmehr über eine Art One-Stop-Shop-Verfahren in einem einzigen Mitgliedstaat.
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Autorin
Nadia Schulte
+49 211 83 99 330
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.