Rückstellungen für Altersfreizeit

Vor allem tarifgebundene Unternehmen, z. B. in der Chemiebranche, gewähren älteren Beschäftigten oft neben dem normalen Urlaub zusätzlich einen Anspruch auf bezahlte Freizeit (sog. Altersfreizeit). In solchen Fällen hält das FG Köln (Urteil vom 10. November 2021 – 12 K 2486/20) eine steuermindernde Rückstellung der Unternehmen für zulässig. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das letzte Wort wird der BFH in der anhängigen Revision haben.

Hintergrund

In steuerlichen Betriebsprüfungen werden steuermindernde Rückstellungen immer wieder aufgegriffen und von der Betriebsprüfung infrage gestellt. Davon sind auch Rückstellungen für Altersfreizeit nicht ausgenommen. Doch anders als bei der Altersteilzeit, zu der es höchstrichterliche Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen gibt, fehlen für die Altersfreizeit bisher aktuelle Urteile und Erlasse.

Bei Altersfreizeit kann es sich um eine geringere Wochenarbeitszeit oder um ein paar freie Tage mehr im Jahr handeln, wodurch Beschäftigte ab einem bestimmten Alter bei gleichbleibendem Gehalt entlastet werden sollen. Manche Tarifverträge sehen aber auch vor, dass die Entlastungszeiten gebündelt und erst am Ende des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vor Rentenbeginn als zusammenhängende Altersfreizeitperiode gewährt werden.

Personalrückstellungen in der Steuerbilanz

Rückstellungen dienen dazu, im Rahmen der Abschnittsbesteuerung Aufwendungen verursachungsgerecht zuzuordnen und zu gewährleisten, dass Unternehmen nach ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Wenn Beschäftigte in Vorleistung gehen, weil sie ihre Arbeitsleistung bereits erbringen, für die sie erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Vergütung erhalten, dann führt das beim Arbeitgeber zu einem Erfüllungsrückstand. Dieser Erfüllungsrückstand ist bilanziell durch eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Entscheidung des Finanzgerichts Köln

Im Urteilsfall hatten Beschäftigte mit mehr als zehnjähriger Betriebszugehörigkeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf zusätzliche Freizeit von zwei Arbeitstagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Die Freizeittage wurden zusammenhängend am Ende des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt in die Rente gewährt.

Das Finanzgericht Köln bejahte in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Rückstellung, weil das Unternehmen eine verbindliche Zusage auf die Altersfreizeit getroffen habe und die Beschäftigten mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten, während die entsprechende Gegenleistung des Unternehmens erst in der Zukunft erbracht werde. Damit sei die Verpflichtung des Unternehmens zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Der Anspruch der Beschäftigten auf Altersfreizeit werde sukzessive mit jedem abgeleisteten Dienstjahr erdient; entsprechend baue sich der Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers auf.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist für alle Unternehmen relevant, die vergleichbare Altersfreizeitregelungen haben, weil sie demselben oder einem ähnlichen Manteltarifvertrag unterliegen oder entsprechende Betriebsvereinbarungen getroffen haben. Nicht erfasst wird aber Altersfreizeit, die älteren Beschäftigten durch eine reduzierte Wochenarbeitszeit oder zusätzliche Urlaubstage im laufenden Dienstverhältnis gewährt wird.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an

Autor*innen

Ines Otte
+49 30 208 88 1354

Thomas Kriesel
+49 30 208 88 1455

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Want to know more?