BFH äußert sich zur Optionsverschonung von Betriebsvermögen und eröffnet neue Handlungsoptionen

Der BFH hatte im Wesentlichen zu zwei Rechtsfragen im Umgang mit der Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) bei „einheitlichen“ Schenkungen zu entscheiden. Dabei ist zu begrüßen, dass – entgegen der bisherigen Erbschaftsteuerrichtlinie – je übertragener Wirtschaftseinheit die Anwendung der Optionsverschonung (100 % Befreiung möglich) gesondert beantragt werden darf. Dementsprechend sind auch die Verwaltungsvermögensgrenzen gesondert zu prüfen. Allerdings fällt der Steuerpflichtige nach einmalig gewähltem Antrag auf Optionsverschonung nicht auf die Regelverschonung (85 % Befreiung möglich) zurück.

Hintergrund der BFH-Entscheidung

Dem Kläger wurden zum 31. Dezember 2010 vier Beteiligungen an unterschiedlichen Kommanditgesellschaften geschenkt. Im Einspruchsverfahren begehrte der Kläger, dass sämtliche Beteiligungen insgesamt bewertet werden, also eine Verwaltungsvermögensberechnung anhand der kumulierten Werte der übertragenen Beteiligungen gebildet wird. Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Antrag auf Optionsverschonung für alle Beteiligungen nur einheitlich gestellt werden könne, wobei die Verwaltungsvermögensgrenzen und Nachbehaltensfristen für jede wirtschaftliche Einheit einzeln zu berechnen sei. Da eine KG-Beteiligung die Verwaltungsvermögensgrenze überschritten hatte, war dieser Erwerb vollumfänglich nicht begünstigt. Für die anderen KG-Beteiligungen, die die Verwaltungsvermögensgrenze einhielten, kam die vollumfängliche Verschonung zur Anwendung.  

Entscheidung des BFH

Der BFH kam im Ergebnis zwar zu keinem anderen Ergebnis für den konkreten Sachverhalt als das Finanzgericht, allerdings wich die steuerliche Begründung erheblich von der Vorinstanz ab. Im Gegensatz zum Finanzgericht bestätigt der BFH die umfangreich in der Fachliteratur vorgetragene Auffassung der systemwidrigen einheitlichen Antragstellung. Der Steuerpflichtige kann also für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abwägen, ob der Antrag auf Optionsverschonung gestellt wird oder nicht. Dementsprechend sind auch die weiteren Voraussetzungen an die Steuerbegünstigung gesondert für jede wirtschaftliche Einheit zu prüfen. Dies bedeutet, dass neben den Lohnsummen- und Nachbehaltensanforderungen insbesondere auch die Verwaltungsvermögensgrenzen für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu prüfen sind.  

Auch wenn die Entscheidung zur Vorgängerregelung zum aktuell geltenden Erbschaftsteuerrecht erging, ist eine parallele Sichtweise nahezu zwingend, da die Regelung wortgleich ins neue Recht übernommen wurde. Mitglieder des erkennenden Senats haben diese Auffassung in einem Fachbeitrag bereits bestätigt.  

Als „kleiner Wermutstropfen“ der aus Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßenden Entscheidung des BFH bleibt jedoch, dass nach Auffassung des Zweiten Senats ein einmalig abgegebener Antrag auf Optionsverschonung die Anwendung bzw. ein Rückfall auf die Regelverschonung unmöglich macht.

Bedeutung für die Praxis

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung sollten bevorstehende Schenkungen hinsichtlich des passenden Verschonungssystems überdacht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Antrag auf Optionsverschonung gegebenenfalls nicht vorschnell gestellt wird. Gern unterstützen wir Sie bei der Berechnung zu den Verschonungssystemen und einer taktischen Antragsstellung.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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