Lohnsteuerabzug bei nur zeitweiser Tätigkeit von Arbeitnehmern in Deutschland – Änderung der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) ab 2023

Zum 1. Januar 2023 hat sich die Verwaltungsauffassung für die Berechnung des Lohnsteuerabzugs bei nicht durchgehend in Deutschland tätigen Arbeitnehmern geändert. Es geht also um Konstellationen mit Auslandsbezug (R 39b.5 Abs. 2 LStR 2023).

Zum Hintergrund

Der Zeitraum, für den Beschäftigte Arbeitslohn erhalten, wird als sog. Lohnzahlungszeitraum bezeichnet. Je nach Zeitraum kommt die Monats-, Wochen- oder Tageslohnsteuertabelle zur Anwendung. Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht während eines vollen Kalendermonats, ist der während dieser Zeit bezogene Arbeitslohn auf die einzelnen Kalendertage anhand der Lohnsteuer-Tagestabelle umzurechnen. Steuerlich entsteht ein Teillohnzahlungszeitraum.

Nach den bisher geltenden LStR waren bei fortbestehendem Dienstverhältnis auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die Beschäftigte keinen in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen haben (R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 LStR 2015). In der Praxis kam dabei die Lohnsteuer-Monatstabelle zur Anwendung. Zu einem nur anteilig steuerpflichtigen Arbeitslohn in Deutschland kann es kommen, wenn Beschäftigte ihre Tätigkeit nicht ausschließlich im Inland ausüben, sondern grenzüberschreitend tätig werden.

Die Anwendung der Lohnsteuer-Monatstabelle hatte zur Folge, dass lohnsteuerlich kein Teillohnzahlungszeitraum entstanden ist, wenn unbeschränkt Steuerpflichtige eine Auslandstätigkeit (die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist) während eines Monats begonnen oder beendet haben. Die Regelung galt für beschränkt Steuerpflichtige, die im Lohnzahlungszeitraum zeitweise in Deutschland und zeitweise im Ausland tätig waren, entsprechend.

LStR 2023 führen zur Anwendung der Lohnsteuer-Tagestabelle …

Die neuen LStR 2023 sehen nun vor, dass bei der Bemessung des Lohnzahlungszeitraums diejenigen Arbeitstage, an denen Beschäftigte Arbeitslohn bezogen haben, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, nicht mehr mitzuzählen seien (R 39b.5 Abs. 2 LStR 2023). Infolge dieser Regelung muss die Lohnsteuer-Tagestabelle zur Anwendung gelangen. Im Ergebnis bedeutet dies eine erheblich höhere Lohnsteuerbelastung, die am Ende nur über eine Erstattung im Rahmen der Veranlagung ausgeglichen werden kann.

… bei unveränderter Gesetzeslage

Die Änderung in den LStR wurde ohne Änderung der Gesetzeslage vorgenommen und ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Daher stellt sich die Frage, ob der Neuregelung gefolgt werden muss oder ob Arbeitgeber an der bisherigen Praxis festhalten können. Bei den LStR handelt es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die LStR sind Weisungen an die Finanzverwaltung zur einheitlichen Rechtsauslegung. Sie haben nicht den Rang eines Gesetzes. Die Finanzbehörden sind an die LStR aber gebunden, sodass eine abweichende Handhabung mitgeteilt werden sollte. Da die LStR für die Finanzbehörden bindend sind, ist im Übrigen zu erwarten, dass einer Abweichung letztlich nicht gefolgt wird und gegen einen entsprechenden Bescheid mit dem Einspruch (und ggf. anschließendem Klageverfahren) vorgegangen werden müsste.

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Autorin

Ines Otte
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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