Steuer-Newsletter 4/2016
Ende Juli fand in Chengdu das letzte Treffen der Finanzminister und Notenbankgouverneure vor dem G20-Gipfel der Staats- und Regierungschefs statt. Im Rahmen eines internationalen Steuersymposiums auf Ministerebene wurde das Thema „Tax Certainty“ in den Vordergrund gestellt. Dabei geht es um die Gewährleistung von verlässlichen steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen zur Schaffung eines günstigen Investitionsumfelds. Darüber hinaus bleiben auch die Punkte der steuerlichen Transparenz und die Implementierung des BEPS-Projektes im Fokus der internationalen Gemeinschaft.
Für den deutschen Gesetzgeber gab es auf nationaler Ebene aber auch einen Rückschlag bei der Erbschaftsteuerreform. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.12.2014 gesetzte Frist, eine Neuregelung bis zum 30.6.2016 zu verabschieden, ist abgelaufen, ohne dass eine Erbschaftsteuerreform beschlossen wurde. Der Bundesrat hat dem nach sehr zähen Verhandlungen im Kompromisswege gefundenen Gesetzentwurf nicht zugestimmt und am 8.7.2016 die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen. Wie es jetzt weitergeht, insbesondere wann mit einer Neuregelung zu rechnen sein wird und welches Recht bis dahin anzuwenden ist, ist völlig offen. Der Beitrag von Bernd Schult und Christina Vosseler fasst noch einmal die wichtigsten verabschiedeten Neuregelungen des Bundestags zusammen.
Erfolgreicher war dagegen das Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Diesem Gesetz hat der Bundesrat am 17.6.2016 zugestimmt. Damit will der Gesetzgeber das Besteuerungsverfahren insgesamt beschleunigen, vereinfachen und in Teilen automatisieren. Neben der Einführung eines Risikomanagementsystems werden Abgabefristen für Steuererklärungen verlängert und die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Martin Köhler fasst diese und andere Änderungen kurz für Sie zusammen.
In den weiteren Beiträgen werden u. a. Themen der aktuellen Rechtsprechung aufgegriffen, wie die Entscheidung des BGH vom 5.4.2016, dass der Nachweis der Erbenstellung gegenüber Kreditinstituten auch ohne Erbschein möglich sein soll, oder die Entscheidung des BFH vom 21.1.2016, nach der die unentgeltliche Nutzung eines Konzernnamens keine steuerrechtliche Hinzurechnung eines Korrekturbetrages im Sinne von § 1 Abs. 1 AStG a. F. rechtfertigt.
Gesellschafts- und Zivilrecht
- Übernahme von Gründungskosten durch die GmbH
- Nachweis der Erbenstellung gegenüber Kreditinstituten auch ohne Erbschein möglich
Internationales Steuerrecht
Ertragsteuern
- 5 %-Besteuerung auch bei grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen
- Verdeckte Gewinnausschüttung durch Teilwertabschreibung auf Darlehen oder Zinsen bzw. Ausfall von Darlehen oder Zinsen
- Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei unterjährigem Gesellschafterwechsel
- BFH-Urteil zum gewerblichen Grundstückshandel