Sonstiges
BVerfG: Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig und was daraus folgt
Am 23.06.2015 erging der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), in dem die Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 2 GrEStG für verfassungswidrig erklärt wurde. Diese auf die §§ 138 ff. BewG (sog. Bedarfsbewertung) verweisende Ersatzbemessungsgrundlage ist für Fälle vorgesehen, in denen keine spezielle Gegenleistung für eine mitübertragene Immobilie als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zwischen den Beteiligten bestimmt ist (z. B. bei Umwandlungen und Anteilsübertragungen). Die im Wege der Bedarfsbewertung ermittelte Ersatzbemessungsgrundlage führt zu niedrigen Werten und verstößt mangels sachlicher Rechtfertigung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu schaffen, die auf den 01.01.2009 (!) zurückwirken soll.
Für alle grunderwerbsteuerlichen Vorgänge vor dem 01.01.2009 ist dieses Urteil ebenso irrelevant wie für jene Vorgänge mit Stichtag nach dem 31.12.2008, deren Grunderwerbsteuer-Festsetzungsverfahren bereits bestandskräftig abgeschlossen ist. Auch für Fälle ab dem 01.01.2009, in denen aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 01.04.2010 und 17.06.2011 die Bescheide zur Feststellung von Grundbesitzwerten (§ 138 BewG) nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO nur vorläufig erlassen wurden, bzw. nach § 164 Abs. 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, kann zum Nachteil der Steuerpflichtigen aus Vertrauensschutzgründen (§ 176 AO) keine Änderung (von alter Rechtslage auf die neue Rechtslage) erfolgen.
Betroffen sind daher im wesentlichen Sachverhalte ab dem 01.01.2009, in denen der Erstbescheid aussteht.
Auch Grunderwerbsteuersachverhalte ab 01.01.2009, für die noch ein Einspruchs- oder Klageverfahren läuft, könnten problematisch werden. Angefochtene Verwaltungsakte können auch zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers geändert werden (sog. Verböserung), im Einspruchsverfahren dann, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Daraufhin kann der Steuerpflichtige den Rechtsbehelf noch bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung schriftlich (§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO) bzw. die Klage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurücknehmen (§ 72 FGO). Sollte in den Einspruchsfällen eine Verböserung angedroht werden, kann (und sollte) der Steuerpflichtige den Einspruch rechtzeitig zurücknehmen.
Da das BVerfG die aktuelle Regelung jedoch als für die Steuerpflichtigen zu günstig beurteilt hat, muss der Gesetzgeber nachteilige Regelungen mit höheren Bewertungen erlassen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde am 24.09.2015 durch den Bundestag beschlossen (Bundestag-Drucksache 18/6094), als Ersatzbemessungsgrundlage – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – nicht mehr die Altregelung (§ 138 Abs. 2 bis 4 BewG) anzuwenden, sondern ab dem Stichtag 01.01.2009 die Grundbesitzwerte heranzuziehen, die auch im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht angewendet werden (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 157 Abs. 1–3 BewG). Es wird durch die damit einhergehende Erhöhung der Grundbesitzwerte zu weiteren Erhöhungen der Grunderwerbsteuer kommen, nachdem die einzelnen Bundesländer in letzter Zeit schon die Steuersätze (auf bis zu 6,5 %) deutlich erhöht haben. Es bleibt aber immerhin dabei, dass die neu geregelte Ersatzbemessungsgrundlage (wie bisher) durch den (durch Verkehrswertgutachten zu belegenden) gemeinen Wert nach oben gedeckelt sein wird (§ 198 BewG i. V. m. § 199 Abs. 1 BauGB).
Geplante ertragsteuerliche Änderungen im Konzernsteuerrecht
Die Bundesregierung hat im März 2015 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der einige ertragsteuerliche Anpassungen für Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen enthält. Einerseits werden bisherige Steuervergünstigungen erweitert, anderseits werden aber auch angebliche Steuerschlupflöcher geschlossen. Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist ab Mitte Oktober 2015 zu rechnen. Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:
Erweiterung der Konzernsteuerklausel
Die Möglichkeit, bestehende Verlustvorträge innerhalb einer konzerninternen Umstrukturierung zu erhalten, soll durch eine Ergänzung der sogenannten „Konzernklausel“ im Rahmen der Vorschrift zum Untergang der Verluste bei Anteilsübertragungen (§ 8c KStG) erweitert werden. Diese zum Jahre 2010 erstmals eingeführte „Konzernklausel“ ist bei konzerninternen Umstrukturierungen in vielen Fällen von zentraler Bedeutung. Mit ihr hat der Gesetzgeber eine „Konzernbetrachtung“ hinsichtlich der Frage, ob Verluste bestehen bleiben können, eingeführt. Grundidee dieser Konzernbetrachtung ist, dass nur die Veräußerung von Anteilen an „Verlustgesellschaften“ an nicht konzernzugehörige fremde Dritte zum (ggf. partiellen) Verlustuntergang führt; demgegenüber sollen Verlustvorträge erhalten bleiben, wenn als Folge der Anteilsveräußerung auf Ebene der Konzernmutter die Beteiligungsquote (mittelbar) gleich bleibt bzw. lediglich die Beteiligungskette verkürzt oder verlängert wird.
Bisher setzte diese Klausel aber gedanklich einen zweistufigen Konzern voraus, in dem nur Veräußerungen von Verlustgesellschaften auf der untersten Ebene begünstigt wurden. Für diese Einschränkung besteht jedoch kein sachlicher Grund. Die Konzernklausel soll nun entsprechend erweitert werden (durch Einfügung einer neuen Nr. 1 und Nr. 2 in § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG). Nach dem Gesetzentwurf sollen Verluste nunmehr auch in folgenden Konstellationen verschont werden:
- Übertragungen an und durch die Konzernspitze. Beispiel: Eine Muttergesellschaft (Konzernspitze) veräußert ihre Beteiligung an ihrer Verlust-Tochtergesellschaft an eine andere Tochtergesellschaft. Bisher war dies kein begünstigter Fall der Konzernklausel, da nach deren bisherigen Wortlaut die beteiligten (im Beispiel der veräußernde) Rechtsträger nicht mit der Konzernspitze identisch sein dürfen. Als weiteres Beispiel, das zukünftig von der Konzernklausel umfasst sein soll, ist der Fall zu nennen, dass eine Verlust-Tochtergesellschaft unmittelbar auf die Muttergesellschaft (Konzernspitze) verschmolzen wird.
- Die Konzernmutter ist eine Personengesellschaft.
- Aufnehmender Rechtsträger ist eine natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts, obwohl diese streng genommen nicht Teil eines „Konzerns“ sein können.
Damit werden bisherige Einschränkungen des Wortlauts der Vorschrift korrigiert, die nach dem Zweck der Regelung nicht gerechtfertigt sind.
Hinweis: Beachtlich ist, dass dieser gesetzgeberische „Geburtsfehler“ rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung der Konzernklausel korrigiert werden soll; d. h., die Erweiterung der Konzernklausel ist dann rückwirkend auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 anwendbar. Bei entsprechenden Konstellationen könnten somit Steuerrückerstattungsanträge gestellt werden.
Einschränkung von teilentgeltlichen steuerneutralen Umwandlungen
Nach dem Gesetzentwurf soll die Möglichkeit, im Rahmen von Einbringungen und anderen Umwandlungsvorgängen einen Ausgleich zu zahlen, eingeschränkt werden. Kritiker bemängeln, dass unter dem geltenden Regime steuerneutrale Umwandlungen erfolgen könnten, obwohl die stillen Reserven mittelbar über das Entgelt abgegolten werden. Bisher sind Ausgleichszahlungen (neben Barabfindungen fallen hierunter auch die Einräumung von Darlehensforderungen, die Gewährung einer stillen Beteiligung oder von Genussscheinen und die Hingabe von Sachwerten) bis zur Höhe des Buchwerts der eingebrachten Wirtschaftsgüter ohne Gefährdung der Steuerneutralität des Umwandlungsvorgangs zulässig. Diese Rechtslage hatte vor einiger Zeit in den Medien im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung bei VW/Porsche für Aufsehen gesorgt (im Fall der Porsche-Eingliederung sollen die Gesellschaftsrechte lediglich in einer Aktie bestanden haben, während die sonstigen Gegenleistungen ca. 4,4 Mrd. Euro betrugen).
Nach dem Gesetzentwurf wird diese Grenze der zulässigen Ausgleichszahlung erheblich enger gezogen: Ausgleichszahlungen sollen in Zukunft nur noch bis zu einer Grenze von 25 % des Buchwerts des übertragenen Vermögens steuerneutral sein. Ausgleichszahlungen, die diese Grenze überschreiten, gelten dann fortan als eine anteilige Abgeltung der stillen Reserven und sind somit (anteilig) steuerpflichtig.
Für Umwandlungsfälle kleineren bis mittleren Umfangs ist allerdings geregelt, dass Ausgleichszahlungen bis zu einer Höhe von 300.000 Euro in jedem Fall die Steuerneutralität der Umwandlung vollumfänglich nicht gefährden.
Diese Verschärfung der Regelungen zur Teilentgeltlichkeit soll rückwirkend zum 31.12.2014 Anwendung finden, sodass auch Umwandlungen mit zeitlich rückbezogenem Umwandlungs-Stichtag (eine Rückbeziehung ist nur bis zu acht Monaten möglich) von nun an in jedem Fall unter die Neuregelung fallen sollten.
Hinweis: Soweit, wie in der Praxis häufig (z. B. bei Joint Ventures), ein wirtschaftliches Bedürfnis nach Ausgleichszahlungen besteht, wird man bei Überschreiten der 300.000-Euro-Grenze alternative gesellschaftsrechtliche Gestaltungsoptionen, mit denen steuerneutral Liquidität bewegt werden kann (z. B. über das Institut der Einlagenrückgewähr oder eine Kapitalherabsetzung), in Betracht ziehen müssen. Diese sollten aber mit der Finanzverwaltung im Vorhinein im Wege einer verbindlichen Auskunft abgesprochen werden, um nicht den Vorwurf des steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs befürchten zu müssen.
Regierungsentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer
Auf dem Weg zur Reform der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Betriebsvermögen hat die Bundesregierung am 08.07.2015 einen Regierungsentwurf verabschiedet. Der Gesetzentwurf soll bereits im September im Bundesrat beraten werden. Ziel des Gesetzgebers ist, dass die Neuregelungen zum 01.01.2016 in Kraft treten.
Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 muss der Gesetzgeber das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz spätestens bis zum 30.06.2016 ändern. Im Fokus der Anpassungen der Erbschaftsteuer steht die Übertragung von Betriebsvermögen. Dabei soll das bisherige System der erbschaftsteuerlichen Verschonungen von Betriebsvermögen in seinen Grundzügen erhalten bleiben und an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden.
Der Regierungsentwurf übernimmt grundsätzlich das Konzept des am 01.06.2015 veröffentlichten Referentenentwurfs. Über die dort diskutierten Reformvorschläge haben wir Sie im Newsletter Steuern 2/2015 informiert. Es soll demnach bei der Verschonungsbedarfsprüfung für Erwerber großer Vermögen bleiben, die in Zukunft zwischen der Inanspruchnahme eines mit zunehmenden Vermögen abschmelzenden Verschonungsabschlages und einem Steuererlass nach teilweisem Einsatz des Privatvermögens für die Steuerzahlung wählen können. Allerdings wurde die Freigrenze, ab der die Regelungen für Großunternehmen anzuwenden sind, von 20 auf 26 Mio. Euro angehoben. Die Freigrenze für Familienunternehmen, die bestimmte Stimmrechts-, Ausschüttungs- und Veräußerungsbeschränkungen erfüllen, wurde ebenfalls angehoben, von bisher 40 auf 52 Mio. Euro. Anpassungen gibt es auch bei der geplanten Lohnsummenregel, die nur noch für Unternehmen mit bis zu 3 Beschäftigen entfällt. Der Regierungsentwurf enthält zahlreiche weitere Änderungen im Detail, die teilweise zu Vorteilen und teilweise zu Nachteilen für Übertragungen von Betriebsvermögen führen können. Hier ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit weiteren Anpassungen zu rechnen.
Die geplanten Regelungen stellen insgesamt nach wie vor eine weitere Verkomplizierung für die Übertragung von Betriebsvermögen dar, sodass für anstehende Übertragungen zu prüfen wäre, ob anstehende Nachfolgen noch in diesem Jahr in Angriff genommen werden sollten. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Neuregelung zu jährlichen Steuermehreinnahmen von 200 Mio. Euro führen wird. Über die weiteren Schritte der Neugestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden wir Sie informieren.
FATCA und OECD-CRS: Der automatische Austausch von Steuerdaten startet
Ende des Monats wird – nahezu unbemerkt – mit dem grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Steuerdaten begonnen. Auf Grundlage des neu in die Abgabenordnung eingefügten § 117c hat das BMF die FATCA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV) erlassen. Es ist der Anfang des weltweiten FATCAReporting (Foreign Account Tax Compliance Act). Für die Finanzbranche stellt es eine große Herausforderung dar, während es für betroffene Steuerpflichtige den Anfang vom Ende des Bankgeheimnisses bedeutet.
Bei FATCA handelt es sich um gesetzliche Vorgaben, die als neues Chapter 4 in das US-amerikanische Steuergesetz eingefügt worden sind. FATCA wurde bereits am 18.03.2010 als Teil des sog. „HIRE-Act“ auf den Weg gebracht, um der Steuerflucht insbesondere von US-Amerikanern zu begegnen. FATCA verpflichtet weltweit Finanzinstitute, von steuerpflichtigen Zahlungen eine Quellensteuer in Höhe von 30 % einzubehalten, sofern das die jeweilige Zahlung empfangende Finanzinstitut nicht offenlegt, ob die Zahlung mittelbar oder unmittelbar einer in den USA steuerpflichtigen Person zufließt.
In Deutschland sind nach § 7 FATCA-USA-UmsV sog. „meldende deutsche Finanzinstitute“ verpflichtet, sich bei der US-Bundessteuerbehörde zu registrieren und eine internationale Identifikationsnummer zu beantragen.
Betroffen sind
- Einlageninstitute,
- Verwahrinstitute,
- Investmentunternehmen oder
- spezifizierte Versicherungsgesellschaften,
die gewisse US-amerikanische meldepflichtige Konten oder Konten von nicht an FATCA teilnehmenden Finanzinstituten führen.
Bestehende Konten (Stichtag: vor dem 01.07.2014) müssen von Finanzinstituten bis zum 31.12.2015 daraufhin überprüft werden, ob ein US-Indiz vorliegt, und sind gegebenenfalls meldepflichtig. Der Due-Diligence-Prozess für die Identifizierung von meldepflichtigen Konten ist in den §§ 5 f. FATCA-USA-UmsV geregelt. Ausnahmen bestehen für bereits bestehende Konten unterhalb eines Kontostands von 50.000 Euro.
Je nach Art des Kontos haben meldende deutsche Finanzinstitute Name, Anschrift und US-Steueridentifikationsnummer, Kontonummer, Kontostand und Gesamtbruttoertrag der Zinsen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die erhaltenen Daten und übermittelt diese bis zum 30.09. des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Daten ermittelt wurden, an die Bundessteuerbehörde der USA. Obwohl das mit den USA geschlossene Abkommen auf Gegenseitigkeit beruht und entsprechende Meldungen von Deutschland in die USA erfolgen werden, müssen US-Banken bei Konten von Rechtsträgern keine Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Deutschland melden.
Verstöße gegen die Datenübermittlung können als Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO geahndet werden und außerdem mittelbar den Einbehalt von 30 % auf bestimmte Einkünfte aus US-Quellen nach sich ziehen. Diese Steuer nach Sec. 1471 des US-Bundessteuergesetzes entfaltet keine abgeltende Wirkung und ist steuerlich auch nicht anrechenbar.
Am 17.07.2015 hat das BMF den nach § 8 Abs. 3 FATCA-USA-UmsV amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht.
Zusätzlich zu FATCA sollen Anfang kommenden Jahres die aus der FATCADiskussion hervorgegangenen Common Reporting Standards (CRS) der OECD in Kraft treten. Bislang haben sich etwa 100 Länder dazu verpflichtet, dem neuen Standard zu folgen. Mehr als 50 Länder wollen ihn bereits ab dem Jahreswechsel anwenden. Selbst die Schweiz hat am 14.05.2014 die Erklärung der OECD-Minister zum automatischen Informationsaustausch unterzeichnet.
Steuerpflichtige von Ländern, die CRS einführen, müssen sich damit abfinden, dass ihre Steuerdaten zwischen unterschiedlichen Jurisdiktionen ausgetauscht werden und sollten sicherstellen, dass sie ihren steuerlichen Deklarationspflichten nachkommen.
Nähere Informationen zu FATCA können unserer Mandanteninformation vom Juli 2015 entnommen werden, die auf unserer Website zum kostenlosen Download zur Verfügung steht.
Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen, BMF-Schreiben vom 29.06.2015 sowie Stellungnahme vom IDW und vom Deutschen Steuerberaterverband
Mit Urteil vom 14.05.2014 hat der BFH entschieden, dass Gewinne aus erhaltenen Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI a. F. zur sofortigen Gewinnrealisierung führen (vgl. Steuer-Newsletter 1/2015).
Nun hat das BMF mit Schreiben vom 13.05. sowie 29.06.2015 (IV C 6 – S 2130/15/10001) die Auffassung des BFH bestätigt und sogar auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und § 15 Abs. 2 HOAI n. F. ausgeweitet. Weiter wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Somit sind die Grundsätze aus dem oben genannten BFH-Urteil erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 23.12.2014 beginnen. Als Härtefallregelung wurde außerdem eingeführt, dass der aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze resultierende Gewinn auf zwei oder drei Wirtschaftsjahre verteilt werden kann.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat mit Schreiben vom 08.04.2015 zu dem oben genannten BFH-Urteil Stellung genommen. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB sind Gewinne erst dann zu berücksichtigen, wenn sie realisiert sind (sogenanntes Realisationsprinzip). Somit kommt eine Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nur in Betracht, wenn (Teil-)Leistungen bereits abgenommen wurden. Auch ein Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz sieht das IDW durch dieses Urteil nicht gegeben, da die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (u. a. eben auch das Realisationsprinzip) auch für die Steuerbilanz gelten.
Mit Schreiben vom 01.07.2015 (S 07/15) hat sich nun auch der Deutsche Steuerberaterverband der Meinung des IDW angeschlossen. Neben den Ausführungen des IDW wird ergänzend angemerkt, dass das Urteil für die HOAI a. F. gilt (HOAI 1996) und das Urteil des BFH nicht über die HOAI hinaus gelten soll. In der neuen Fassung der HOAI fehlen außerdem die Ausführungen über die Ansprüche auf Abschlagszahlungen. Auch wird angemerkt, dass im Urteil auf die Gewinnrealisierung nach handelsrechtlichen Grundsätzen verwiesen wird.
Praxistipp: Auch wenn sich IDW und DStV einig sind, wird dringend davon abgeraten, die Abschlagszahlungen unkommentiert weiter wie bisher zu behandeln. Eine dem BMF abweichende Behandlung muss klar im Rahmen der Steuerbilanz vermerkt werden und dem Finanzamt klar und deutlich kommuniziert werden.
Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG; Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen
Mit Schreiben vom 24.07.2015 hat das BMF zur Behandlung von nachträglichen Kaufpreisänderungen und Veräußerungskosten von Anteilen an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, die vor oder nach dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung entstanden sind, Stellung genommen.
Demnach sind nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises (z. B. Ausfall einer Kaufpreisforderung) oder Veräußerungskosten nach den Grundsätzen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG im Veranlagungszeitraum der Veräußerung zu berücksichtigen. Entsprechend ist in dem Entstehungsjahr der Veräußerungskosten oder der nachträglichen Veränderungen des Kaufpreises eine außerbilanzielle Einkommenskorrektur nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG vorzunehmen. Vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung entstandene Veräußerungskosten mindern zunächst im Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung das Einkommen. Im Wirtschaftsjahr der Veräußerung werden sie in die Berechnung nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG des steuerfreien Veräußerungsgewinns und die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Betriebsausgaben einbezogen. Sie sind zudem im Wirtschaftsjahr der Veräußerung außerbilanziell (gewinnmindernd) zu erfassen. Korrespondierend erfolgt rückwirkend ein außerbilanzieller (gewinnerhöhender) Ausgleich der Veräußerungskosten im Entstehungsjahr.
Die Änderungen der entsprechenden Steuerveranlagungen sind nach Maßgabe der Korrekturvorschriften (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 173 Abs. 1 AO) vorzunehmen. Auf einen Aufwand aus einer Auf- und Abzinsung der Kaufpreisforderung ist § 8b KStG nicht anzuwenden.
Mit dem Schreiben hat sich die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH angeschlossen, der die Veräußerung als von der laufenden Besteuerung abgegrenzten Vorgang betrachtet. Diese isolierte Betrachtungsweise ist sachgerecht, kann aber im Einzelfall bei einem sich ändernden Steuersatz oder bei einer sog. Mindestbesteuerung eine höhere Körperschaftsteuerbelastung bedeuten.