Lohnsteuer
Betriebsveranstaltungen: Gesetzgeber verdirbt Feierlaune
Ab 2015 ist die Besteuerung der Vorteile, die Mitarbeiter anlässlich von Betriebsveranstaltungen erhalten, gesetzlich geregelt. Die Neuregelung beschränkt die großzügigere Rechtsprechung.
Der BFH hatte 2013 entschieden, dass nur „konsumierbare“ Vorteile wie Speisen, Getränke und Musik steuerpflichtig sein können. Kosten für den äußeren Rahmen oder Begleitpersonen bezog der BFH nicht ein. Damit widersprach er der jahrelang geltenden Ansicht der Finanzverwaltung. Nun hat der Gesetzgeber – zur Vermeidung von Steuerausfällen – die bisherigen Verwaltungsgrundsätze im Wesentlichen gesetzlich festgeschrieben und der BFH-Rechtsprechung dadurch den Boden entzogen.
Seit 01.01.2015 regelt § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, dass Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die einen gesellschaftlichen Charakter haben, grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den teilnehmenden Mitarbeitern führen. Zu berücksichtigen sind nun (wieder) sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers, also z.B.auch solche für Raummiete, Eventveranstalter oder Begleitpersonen. Bis zu zweimal im Jahr kann ein Freibetrag von je 110 Euro inklusive Umsatzsteuer je Mitarbeiter genutzt werden. Im Unterschied zur früheren Verwaltungsregel handelt es sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Bei Überschreiten des Betrages werden nicht die gesamten Kosten der Betriebsveranstaltung steuerpflichtig, sondern nur der 110 Euro pro Person übersteigende Teil. Wie bisher hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnversteuerung pauschal mit 25% zu übernehmen. Die Finanzverwaltung bereitet derzeit ein BMF-Schreiben zu Detail- und Sonderfragen vor, das hoffentlich auch die umsatzsteuerlichen Folgen der Neuregelung behandelt.
Für Veranstaltungen bis Ende 2014 kommt die günstigere BFH-Rechtsprechung zur Anwendung. Das hat die Finanzverwaltung inzwischen durch Veröffentlichung der BFH-Urteile im Bundessteuerblatt anerkannt, sodass zu viel gezahlte Steuern zurückgefordert werden können.