Verlängerung des Spitzenausgleichs
Verlängerung des Spitzenausgleichs
I. Steuerentlastung durch Spitzenausgleich
Die Energiekrise führt zu steigenden Strom- und Energiekosten für Verbraucher und Unternehmen. Ein Kostenbestandteil sind die Strom- und Energiesteuer, die von Versorgern und Lieferanten für die Lieferung beispielsweise von Strom und Erdgas auf Verbraucher und Unternehmen (Letztverbraucher) abgewälzt werden.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können sich durch Steuerentlastungen die Stromsteuer (§§ 9b, 10 StromStG) bzw. Energiesteuer (§§ 54, 55 EnergieStG) in Höhe von bis zu 90 % der Steuer erstatten lassen. Zum Kreis der Begünstigten zählt nicht nur die verarbeitende Industrie, sondern beispielsweise auch Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung oder des Baugewerbes.
Jetzt soll die Verlängerung des Spitzenausgleiches um ein Jahr erfolgen. Daher müssen sich die Unternehmen auch im kommenden Jahr mit den bekannten administrativen Herausforderungen bei der Antragstellung auseinandersetzen.
So ist beispielsweise die Abgrenzung von Eigenverbrauch und Drittverbrauch ein Dauerthema in der Praxis (Positionspapier der Übertragungsnetzbetreiber und EEG 2021). Unternehmen, die eine Kantine oder sogar ganze Produktionseinheiten durch Dienstleister oder Subunternehmen betreiben lassen oder auf deren Werksgelände ein Mobilfunkmast betrieben wird, sollten bei der Ermittlung der Entlastungsmengen also sorgfältig sein. Zudem ist bei der Abgrenzung von Eigenverbrauch und Drittverbrauch Vorsicht geboten: Anders als im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) reicht nach Meinung der Zollverwaltung ein Berufen auf rein vertragliche Regelungen nicht aus.
Probleme kann die Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen bereiten, wenn der Strom auch für die Elektromobilität verwendet wird, da hier eine besonders kleinteilige Abgrenzung erforderlich sein kann.
Zu bedenken ist schließlich auch, dass der Spitzenausgleich eine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenrechts ist. Unternehmen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, müssen daher bei der Antragstellung die besonderen Regelungen für sog. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des europäischen Beihilfenrechts beachten (BFH, Urteil vom 19. Januar 2022, VII R 28/19).
Das gilt selbst dann, wenn die Unternehmen lediglich infolge gestiegener Energiekosten in Schieflage geraten sind.
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Francois Chales de Beaulieu
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.