Reichweite des Verlustverrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft

Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums (FG Hamburg, Urteil vom 5. August 2021 – 1 K 244/19, Revision eingelegt).

Hintergrund

Gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG sind das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie des übernehmendes Rechtsträgers so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag des übernehmenden Rechtsträgers nicht zulässig.

Sachverhalt

Die B-GmbH wurde rückwirkend zum 1. Januar 2013 auf die übernehmende A-GmbH verschmolzen. Im Jahr 2014 erzielte die A-GmbH als Klägerin einen Verlust und trug diesen gemäß § 10d Abs. 1 EStG auf das Einkommen im Jahr 2013 zurück (sog. „Verlustrücktrag“).

Das Finanzamt veranlagte die Klägerin für 2013 ohne Anwendung eines Verlustrücktrags aus 2014. Nach § 2 Abs. 4 S. 3 ff. UmwStG sei eine Verrechnung von negativen Einkünften des Folgejahres des übernehmenden Rechtsträgers im Wege eines Verlustrücktrags mit positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum ausgeschlossen.

Gegen die Ablehnung des hiergegen gerichteten Einspruchs reichte die Klägerin Klage ein.

Entscheidung

Das FG Hamburg sah die Klage als begründet an und bestätigte die Auffassung der Klägerin. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 1 EStG können grundsätzlich negative Einkünfte bis zu einem Betrag von 1.000.000 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden. Die Voraussetzungen des Verlustrücktrags seien vorliegend gegeben.

Nach § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG werde nur der Ausgleich mit negativen Einkünften des übernehmenden Rechtsträgers versagt, welche im Rückwirkungszeitraum entstanden oder bereits entstanden waren. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandele sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums.

Dieses Verständnis folge aus dem Wortlaut der Norm. So verbiete § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG nicht generell den Rücktrag von Verlusten des verschmolzenen Rechtsträgers aus dem Folgejahr mit positiven Einkünften der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum. Auch aus Sinn und Zweck der Norm folge, dass ein Verlustrücktrag nur insoweit ausgeschlossen sei, als er aus Verlusten resultiert, die im Rückwirkungszeitraum entstanden sind oder zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden waren.

Es ist Revision vor dem BFH anhängig (I R 36/21).

Praxishinweis

Im Einzelnen sind viele praxisrelevante Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG (Verlustverrechnung im Rückwirkungszeitraum) noch nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. z. B. anhängiges Verfahren BFH I R 48/20). Dies führt auf Seiten der Steuerpflichtigen zu Rechtsunsicherheiten.

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Autor

Eike Christian Horsch
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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