EuGH beerdigt das Zwischenschaltmodell: Entscheidung vom 8. September 2022, C-98/21

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im September 2020 einen Fall vorgelegt, bei dem zur „Vorsteueroptimierung“ eine unternehmerische Holdinggesellschaft zwischengeschaltet wurde. Der Generalanwalt hatte in seinem Schlussantrag ausführlich begründet, warum dies abzulehnen sei. Der EuGH trägt das Zwischenschaltmodell nun endgültig zu Grabe.

Sachverhalt

Die Klägerin hielt Beteiligungen an zwei Gesellschaften, die Wohneinheiten überwiegend steuerfrei verkauften. Daher stand ihnen aus zu diesem Zweck bezogenen Eingangsleistungen kein Vorsteuerabzug zu. Eingangsleistungen, die die Gesellschaften benötigten, kaufte die Holding (die Klägerin) ein und beanspruchte den Vorsteuerabzug. Diese Dienstleistungen belastete sie den Gesellschaften nicht als Leistungen weiter, sondern erbrachte insoweit (nicht steuerbare) Gesellschafterbeiträge. Dadurch entstand für die Gesellschaften keine nicht abziehbare Vorsteuer.

EuGH: kein Vorsteuerabzug

Der EuGH stellt fest, dass die von der Klägerin bezogenen Leistungen nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von ihr erbrachten steuerpflichtigen Ausgangsleistungen stehen. Der Vorsteuerabzug käme somit nur dann in Betracht, wenn die Kosten für diese Eingangsleistungen Teil der allgemeinen Aufwendungen der Klägerin wären und als solche Kostenelemente der von ihr erbrachten Leistungen wären. Dies verneinte der EuGH.

Es bestehe hingegen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der von der Klägerin bezogenen Leistungen mit den Ausgangsleistungen der Beteiligungen, woraus geschlossen werden müsse, dass ein solcher Zusammenhang mit den Ausgangsumsätzen der Klägerin nicht bestehen könne.

Bedeutung für die Praxis

Der durch das Zwischenschaltmodell erlangte Vorsteuerabzug ist systemwidrig, denn es hätte keinen Vorsteuerabzug gegeben, wenn

  • die Holding keinen Gesellschafterbeitrag erbracht, sondern die Dienstleistungen regulär als solche weiterbelastet hätte,
  • die Gesellschaften die benötigten Leistungen von vornherein selbst bezogen hätten,
  • die Holding den Gesellschafterbeitrag in Geld erbracht hätte und die Gesellschaften damit die von ihr selbst bezogenen Dienstleistungen bezahlt hätten.

Es ist zu erwarten, dass der BFH entsprechend der EuGH-Entscheidung urteilen wird. Unternehmen sollten in vergleichbaren Konstellationen keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen, ohne dies dem Finanzamt offenzulegen. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die nicht bzw. nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Für diese Unternehmen werden die nicht abziehbaren Vorsteuern zu Kosten.

Offen ist zudem, welche Schlüsse der BFH aus dieser EuGH-Entscheidung für das mit Blick auf das anhängige EuGH-Verfahren ebenfalls ausgesetzte Verfahren V B 63/20 ziehen wird. Im Unterschied zum EuGH-Fall machte hier eine Holding den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen einer Wertminderung der Beteiligung geltend.

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Autorin

Nadia Schulte
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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