Ertragsteuerliche Behandlung von Incentive-Reisen (OFD Frankfurt a. M., RdVfg. vom 22.03.2022 – S 2143 A - 46 - St 516)
Ertragsteuerliche Behandlung von Incentive-Reisen
Begriff der Incentive-Reise
Incentive-Reisen sind Reisen, die Unternehmen unentgeltlich Geschäftspartnern oder Arbeitnehmern gewähren, um diese für erbrachte Leistungen zu belohnen und zu weiterem persönlichen Einsatz bei der Zusammenarbeit zu motivieren. Das gewährende Unternehmen bestimmt dabei Reiseziel, Unterbringung, Transportmittel und Teilnehmerkreis. Die Reisen können touristischen Interessen oder der Erholung dienen. Für steuerliche Zwecke ist zu unterscheiden, ob ein Unternehmen Reiseleistungen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse oder als Entgelt und Belohnung für die geleistete Arbeit zuwendet. Nur im zweiten Fall handelt es sich um eine Incentive-Reise im steuerlichen Sinn. Haben Zuwendungen einen Entgelt- oder Belohnungscharakter, sind sie der Lohnsteuer zu unterwerfen. Das zuwendende Unternehmen kann die Lohnsteuer nach § 37b EStG mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % übernehmen und für den Empfänger der Reise abführen.
Besteuerung beim gewährenden Unternehmen
Unternehmen haben ein Interesse daran, die für Incentive-Reisen anfallenden Kosten vollumfänglich als Betriebsausgaben abzuziehen. Hier gelten jedoch Einschränkungen. Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern in einem unternehmenseigenen Gästehaus außerhalb des Unternehmensstandortes sind nicht, Kosten für Mahlzeiten und Bewirtung sind nur zu 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Ist eine Reise an Geschäftspartner als Geschenk einzustufen, sind Fahrt- und Unterbringungskosten nicht abziehbar. Die Finanzverwaltung sieht in einer Reise dann ein Geschenk, wenn die Reise zur Pflege allgemeiner Geschäftsbeziehungen dient.
Übernimmt ein Unternehmen die Kosten von Incentive-Reisen seiner Arbeitnehmer, bestehen keine Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug.
Besteuerung beim Empfänger
Kommt eine Incentive-Reise einem Geschäftspartner zugute, der selbst Unternehmer oder Gesellschafter einer Gesellschaft ist, sind die Vorteile aus der Reise zunächst beim Empfänger als Betriebseinnahmen seines Unternehmens zu erfassen. Die Teilnahme an der Reise führt dann je nach Rechtsform des Empfängerunternehmens zu einer Entnahme oder zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Wird Arbeitnehmern eine Incentive-Reise gewährt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Der steuerlich maßgebliche Wert der Incentive-Reise entspricht in beiden Fällen dem Preis der von Reiseveranstaltern am Markt angebotenen Gruppenreisen mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen. Wertminderungen oder Rabatte sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Bedeutung für die Praxis
Die Verfügung der OFD Frankfurt deckt sich in vollem Umfang mit einem BMF-Schreiben zur selben Thematik aus dem Oktober 1996 und beweist damit, dass sich entgegen landläufiger Meinung nicht alles im Steuerrecht ständig ändert. In der Praxis bleibt also bei der Besteuerung von Incentive-Reisen buchstäblich alles beim Alten. Dabei berücksichtigt die OFD selbst eine zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderung bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten nicht und führt aus, dass Kosten für Mahlzeiten und Bewirtung zu 80 % der angemessenen und nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, obwohl es schon seit Längerem nur noch 70 % sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
Zu wesentlichen steuerlichen Aspekten von Incentive-Reisen, etwa zur Möglichkeit einer Pauschalversteuerung der geldwerten Vorteile oder zur Abgrenzung von Reisen in überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse, gibt die OFD-Verfügung keine Auskunft. Hierfür sind dann weitere Verlautbarungen der Finanzverwaltung heranzuziehen.
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Autor
Thomas Kriesel
+49 30 208 88 1455
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.