Steuerliche und bürokratische Entlastung für Photovoltaikanlagen ab 2023
Entlastung für Photovoltaikanlagen ab 2023
Bisher erzielen die Betreiber von Photovoltaikanlagen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies führt dazu, dass ein steuerlicher Gewinn ermittelt werden muss, und es kommt in der Folge zu Steuererklärungspflichten. Unter engen Voraussetzungen hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit geschaffen, dies zu vermeiden, indem die Photovoltaikanlage auf Antrag als Liebhaberei deklariert wird. Bei der Umsatzsteuer sind die Betreiber dieser Photovoltaikanlagen meist Kleinunternehmer. Häufig wird zur Steuerpflicht optiert, um dadurch Steuer- und Finanzierungsvorteile zu realisieren.
Im Jahressteuergesetz ist für kleine Photovoltaikanlagen eine vollständige Steuerbefreiung für die Ertragsteuer vorgesehen.
Voraussetzung ist, dass die Anlage eine installierte Gesamtbruttoleistung bis zu 30 kW (peak) pro Anlage hat und auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert ist. Ebenso sind Anlagen steuerbefreit, die auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit installiert sind.
Werden mehrere Anlagen betrieben, gilt die Steuerbefreiung bis 100 kW (peak) pro natürliche Person, Kapitalgesellschaft oder Mitunternehmerschaft.
Für die Umsatzsteuer ist vorgesehen, dass die Lieferung und Installation der Anlage (auch mit Batteriespeicher) ab dem 1. Januar 2023 zu einem Steuersatz von 0 % erfolgt, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Gesamtbruttoleistung nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Es kann dann ohne finanzielle Nachteile die Kleinunternehmerregelung angewendet werden.
Für die Betreiber der von der Begünstigung betroffenen Photovoltaikanlagen bringen die vorgesehenen Regelungen regelmäßig steuerliche und bürokratische Erleichterungen. Aufgrund der Ertragsteuerfreiheit entfällt allerdings die Möglichkeit, Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Anlage abzuziehen. So können zum Beispiel Abschreibungen und Reparaturen deshalb nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden.
Für alle Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die vorgenannten Regelungen ab dem Jahr 2023 zwingend für die Ertragsteuer. Für die Umsatzsteuer gelten die bisherigen Regelungen für die Altanlagen weiter.
Für die Praxis ist es wünschenswert, dass die Regelungen zur Umsatz- und Ertragsteuer im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens angeglichen werden. Es ist beispielweise denkbar, dass Anlagen die Voraussetzung für die Steuerfreiheit bei der Ertragsteuer erfüllen, aber nicht vom neuen Umsatzsteuersatz von 0 % profitieren.
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Autor
Steffen Rapp
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.