Steuerliche Entlastung für Flutopfer

Die Flutkatastrophe hat in Teilen Deutschlands im Juli 2021 viele Todesopfer gefordert und Schäden in Milliardenhöhe verursacht.

Zur Unterstützung der Betroffenen haben die Finanzverwaltungen sogenannte Katastrophenerlasse veröffentlicht. Vom Bundesfinanzministerium wurden mit Schreiben vom 23.07.2021 (III C 2 – S 7030/21/10008:001) Erleichterungen für die Umsatzsteuer wegen der Flutkatastrophe beschlossen.

Hintergrund

Durch diese steuerlichen Maßnahmen sollen bei den Flutopfern und ihren Unterstützern unbillige Härten vermieden werden.

Zu den einzelnen Maßnahmen für die Betroffenen zählen:

  • die Stundung von Steuerzahlungen sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
  • der vereinfachte Nachweis für Spenden für die Opfer der Flutkatastrophe
  • dass bei Verlust oder Zerstörung von Buchhaltungsunterlagen oder sonstigen Aufzeichnungen durch die Flut keine nachteiligen steuerlichen Folgen zu befürchten sind
  • die Möglichkeit zur Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen und ‑anmeldungen
  • die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Immobilien, die wiederaufgebaut, und für Anlagegüter, die wiederbeschafft werden müssen
  • die Möglichkeit zur gewinnmindernden Rücklagenbildung
  • die erleichterte Anerkennung von Erhaltungsaufwand
  • besondere Regelungen für die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG
  • lohnsteuerfreie Unterstützungsgelder an Arbeitnehmer und Möglichkeiten zu sogenannten Arbeitslohnspenden
  • die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung
  • der Hinweis auf die Erlassmöglichkeit der Grund- und Gewerbesteuer durch die jeweilige Gemeinde
  • die Möglichkeit zur Beantragung der Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung für betroffene Unternehmen auf null Euro und der Weitergewährung der Dauerfristverlängerung
  • die Möglichkeit zur unentgeltlichen Wohnraumüberlassung ohne Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und ohne eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG
  • der Verzicht auf Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der unentgeltlichen Verwendung von Investitionsgütern, bei der unentgeltlichen Ausführung von sonstigen Leistungen oder bei Sachspenden

Bei den einzelnen Maßnahmen muss auf die unterschiedliche Geltungsdauer der Regelungen geachtet werden. Die aktuellen Katastrophenerlasse in den betroffenen Bundesländern finden sich auf der jeweiligen Homepage der Landesfinanzministerien, das besagte BMF-Schreiben ist auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abrufbar.

Bedeutung für die Praxis

Die umfangreichen Erleichterungen und Unterstützungen helfen neben den Flutopfern auch denen, die selbst Hilfe leisten oder durch finanzielle Zuwendungen unterstützen. Die Maßnahmen wurden deshalb nicht auf die Bundesländer beschränkt, die unmittelbar betroffen sind, damit den Betroffenen schnell und unbürokratisch geholfen werden kann.

Werden die Erleichterungen in Anspruch genommen, ist darauf zu achten, dass der Zusammenhang mit der Flutkatastrophe gut dokumentiert ist, um nicht später den Vorteil wieder einzubüßen.

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Autor

Steffen Rapp
+49 711 666 31 50

  

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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