BMF vereinfacht Nachweise bei steuerfreiem Corona-Bonus

Wie bereits im letzten Steuernewsletter berichtet, können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern noch bis zum 31.03.2022 eine steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Sonderzahlung zukommen lassen, wenn sie den Maximalbetrag von insgesamt 1.500 Euro seit Beginn der Pandemie im Jahr 2020 noch nicht ausgeschöpft haben.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Sonderzahlungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Dieser kausale Zusammenhang mit der Corona-Pandemie musste nach bisheriger Auffassung der Finanzbehörden aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar sein (BMF, FAQ „Corona“ [Steuern] – Stand 26.04.2021). Eine Rechtsgrundlage gibt es für ein solches Dokumentationserfordernis allerdings nicht. Deshalb ist es sehr zu begrüßen, dass die Finanzbehörden nach heftiger Kritik von diesem Erfordernis abgerückt sind.

Inzwischen genügt es den Finanzbehörden, wenn der Zusammenhang zur Corona-Krise anhand von Vereinbarungen oder Erklärungen des Arbeitgebers nachgewiesen werden kann. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden z. B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind (BMF, FAQ „Corona“ [Steuern] VIII.18 – Stand 06.07.2021).

Bedeutung für die Praxis

Die Anpassung der Verwaltungspraxis kommt allen Arbeitgebern zugute, die von der steuerbefreiten Corona-Sonderzahlung noch Gebrauch machen wollen oder diese bereits genutzt haben. Zum einen erleichtert sie die Gewährung einer Corona-Hilfe nun deutlich und zum anderen bringt sie Sicherheit für künftige Lohnsteuer-Außenprüfungen. So brauchen sich Arbeitgeber keine Gedanken mehr darüber zu machen, ob sie ausreichende vertragliche Vereinbarungen getroffen haben. Wichtig ist aber, dass die steuerfreien Leistungen auf jeden Fall im Lohnkonto verzeichnet werden.

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Autorin

Ines Otte
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Ines Otte