Neue Entwicklungen im Rahmen der Grundsteuerreform
Neue Entwicklungen im Rahmen der Grundsteuerreform
Die Erlasse dienen der Auslegung des Bewertungsgesetzes und finden nur auf das Bundesmodell (sog. „Scholz-Modell“) Anwendung. Die spezifischen Ländermodelle, wie z. B. das Flächenmodell aus Bayern, bleiben davon unberührt.
Zum Inhalt der Erlasse:
Der erste Erlassentwurf beschäftigt sich mit dem allgemeinen Teil (§§ 218–231 BewG) und dem Grundvermögen (§§ 243–266 BewG) des Bewertungsgesetzes. Hier wird insbesondere die Einordnung der verschiedenen Gebäudearten (Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke etc.) sowie deren Zuordnung zum Ertrags- bzw. Sachwertverfahren zur Ermittlung des Grundsteuerwerts vorgenommen. Der Erlass enthält teilweise hilfreiche Konkretisierungen und diverse Beispielkalkulationen. Einige Fragen bleiben leider offen, wie z. B. die Bruttogrundflächen im Sachwertverfahren zu ermitteln sind. Es bleibt dabei, dass Steuerpflichtige selbst aufwendige Ermittlungen anstellen oder sogar ggf. Hilfe durch Vermessungstechniker, Architekten o. Ä. in Anspruch nehmen müssen.
Der zweite Erlass beschäftigt sich mit dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gemäß §§ 232–242 BewG.
Bedeutung für die Praxis:
Mit überraschenden Ansichten o. Ä. wartet das BMF in diesen Entwürfen erfreulicherweise nicht auf. Durch die Entwürfe, sofern sie so umgesetzt werden, nimmt die neue Grundsteuer mehr Kontur an und gibt den Steuerpflichtigen eine erste Auslegungshilfe mit an die Hand. Mit Hilfe dieser Entwürfe bietet es sich an, frühzeitig den eigenen Handlungsbedarf zu ermitteln. Es ist weiterhin zu erwarten, dass die Steuerpflichtigen bereits im Laufe des Jahres 2022 zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Feststellung des Grundsteuerwertes aufgefordert werden.
Anhand der Erklärungsvordrucke wird deutlich, dass den Steuerpflichtigen in Zukunft einiges abverlangt wird: fünf Seiten Mantelbogen, zuzüglich einer Anlage „Grundstück pro wirtschaftlicher Einheit“ und – systematisch neu – Anlage „Befreiung/Vergünstigung“, insbesondere zur Feststellung der Höhe der Steuermesszahl.
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Autor
Patrick Wolff
+49 30 208 88 1344
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.