Keine Kirchensteuerkappung bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Das FG Münster hat in einem rechtskräftigen Gerichtsbescheid die Klage auf Erlass eines Teilbetrages der Kirchensteuer wegen der Kappung der Progression beim Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen neben tariflichen Einkünften abgewiesen (FG Münster, Urteil vom 15.06.2021 – 4 K 1768/20 Ki).

Hintergrund

Die Kirchensteuer fällt als Zuschlagsteuer auf die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer an. Sie beträgt regelmäßig 9 %, in Bayern und Baden-Württemberg 8 %. In fast allen Bundesländern ist eine Kappung auf zwischen 2,75 % und 4 % des zu versteuernden Einkommens vorgesehen.

Sachverhalt

Die Kläger gehörten der römisch-katholischen Kirche an und wurden als Ehegatten zusammen für die Einkommensteuer veranlagt. Neben Einkünften in Höhe von ca. 370.000 Euro, die der tariflichen Steuer unterliegen, wurden der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte in Höhe von ca. 250.000 Euro erzielt. Die Kirchensteuer wurde auf eine Höhe von ca. 18.000 Euro festgesetzt (ca. 12.500 Euro auf die der tariflichen Steuer unterliegenden Einkünfte und ca. 5.500 Euro auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Die Kläger beantragten eine Kappung der Kirchensteuer auf 4 % der Einkünfte, die der tariflichen Steuer unterliegen (ca. 15.000 Euro).

Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die mit dem Sondersteuersatz von 25 % besteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht unter diese Kappung fallen.

Die gegen diese Ablehnung gerichtete Klage wurde vom 4. Senat des Finanzgerichts Münster abgewiesen.

Der Erlass der Kirchensteuer könne nach Ausführung des Finanzgerichts nicht aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO erfolgen und es gebe im vorliegenden Fall keine kirchensteuerrechtlichen Erlasstatbestände.

Ein Erlass nach § 227 AO scheide aus, da es an der Unbilligkeit im Einzelfall fehle. Die Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer übernehme zwangsläufig den progressiven Verlauf des Einkommensteuertarifs. Eine Kappung der Kirchensteuer setze diese Progression außer Kraft. Diese Kappung aber habe ihre gesetzliche Grundlage nicht im Kirchensteuerrecht von NRW. Die bischöfliche Anordnung, auf deren Basis die Kirchensteuerkappung in NRW erfolgt, schließe aber ausdrücklich die Kapitaleinkünfte und die darauf entfallende Kirchensteuer von der Kappung aus.

Bedeutung für die Praxis

Trotz des Urteils des Finanzgerichts bleibt es durch die Kappung bei der Entkopplung der Belastung mit Kirchensteuer vom progressiven Einkommensteuertarif. Die unterlegenen Kläger haben die Kapitaleinkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer einbezogen, die für diese Einkünfte gezahlte Kirchensteuer wurde aber für die Berechnung der Kappung berücksichtigt. Bezieht man die Kapitaleinkünfte in die Bemessungsgrundlage ein, ergibt sich im vorliegenden Fall ein Höchstbetrag von ca. 25.000 Euro und es kommt nicht zur Kappung.

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Autor

Steffen Rapp
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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