BMF: Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen und Rückzahlung von Nennkapital durch Drittstaaten-KapGes

Mit BMF-Schreiben vom 21. April 2022 (IV C 2 – S 2836/20/10001 :002) schließt sich die Finanzverwaltung nunmehr der Rechtsprechung des BFH betreffend die Rückzahlungen von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen und von Nennkapital durch sog. Drittstaaten-Kapitalgesellschaften an. Drittstaaten-Kapitalgesellschaften in diesem Sinne sind Körperschaften und Personenvereinigungen, die im Zeitpunkt der Leistung nicht im Inland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Hintergrund

Während nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 8 KStG ausschließlich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften oder Personenvereinigungen („EU-Kapitalgesellschaften“) eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr an ihre Gesellschafter erbringen können, hatte der BFH in verschiedenen Urteilen mit Verweis auf die Kapitalverkehrsfreiheit entschieden, diese Möglichkeit müsse grds. auch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften offenstehen, und hatte die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einlagenrückgewähr benannt (zuletzt mit Urteil vom 10. April 2019 – I R 15/16).

Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen

Mit dem vorliegenden BMF-Schreiben erkennt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH an, wonach die Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen durch eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft als Einlagenrückgewähr i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG qualifizieren kann. Die Höhe des ausschüttbaren Gewinns, das gezeichnete Kapital und die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen (z. B. Kapitalrücklage) seien aus der ausländischen Handelsbilanz abzuleiten, die dem Jahr der Leistung an den Gesellschafter vorausgeht. Eine nach deutschem Recht aufgestellte Handelsbilanz sowie eine Überleitungsrechnung ins deutsche Steuerrecht analog zu § 60 Abs. 2 EStDV sei nicht erforderlich.

Ein Direktzugriff auf den Betrag der Einlagen sei nicht zulässig, vielmehr sei die Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 S. 3 u. 5 KStG entsprechend zu beachten. Des Weiteren enthält das BMF-Schreiben Aussagen zur Währungsumrechnung und eine beispielhafte Auflistung der vom Gesellschafter in deutscher Sprache vorzulegenden Angaben und Unterlagen, wobei im Einzelfall weitere Angaben, Unterlagen oder Nachweise angefordert werden können.

Rückzahlung von Nennkapital

Mit Blick auf die Rückzahlung von Nennkapital durch eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft stellt das BMF klar, dass diese steuerneutral ist und nur in den Fällen, in denen die ausschüttende Gesellschaft ihr Nennkapital durch Umwandlung der Kapitalrücklage erhöht hat und innerhalb von fünf Jahren wieder reduziert, der Betrag der ursprünglichen Kapitalerhöhung im Ausschüttungsfall als Dividende zu behandeln ist (§ 7 Abs. 2 KapErhStG). Das tatsächliche Vorliegen einer Nennkapitalherabsetzung und -rückzahlung sei durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (insbesondere durch den entsprechenden Beschluss). Mithin soll die Nennkapitalrückzahlung durch eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft – anders als bei EU- und EWR-Kapitalgesellschaften (vgl. insoweit BMF-Schreiben vom 4. Juni 2016; IV C2 – S 2836/08/10002) – offenbar nicht dem gesonderten Feststellungsverfahren des § 27 Abs. 8 KStG unterliegen.

EWR-Kapitalgesellschaften

Im Falle einer Einlagenrückgewähr durch eine EWR-Kapitalgesellschaften soll die Regelung des § 27 Abs. 8 KStG anwendbar sein. Sofern aber die EWR-Kapitalgesellschaft selbst keinen wirksamen Antrag gemäß § 27 Abs. 8 KStG stellt, sollen die für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften vorgenannten Grundsätze entsprechend anzuwenden sein.

Bedeutung für die Praxis

Die durch das BMF-Schreiben angelegte Nachweiserbringung auf Basis der ausländischen Handelsbilanz stellt insbesondere für Minderheitsgesellschafter einer EWR- oder Drittstaaten-Kapitalgesellschaft eine große Erleichterung dar, da diese oft nicht oder nur schwer in der Lage sind, die von den Finanzämtern geforderten Nachweise beizubringen. Inwiefern sich dieser Ansatz in der Praxis durchsetzt, wird sich noch zeigen. Es ist zu befürchten, dass auch betreffend EWR- und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften dieselben Anforderungen (siehe Unterlagenkatalog auf der Homepage des BZSt) gestellt werden wie an Anträge von EU-Kapitalgesellschaften.

Leider beantwortet das BMF-Schreiben nicht eindeutig die Frage, ob der Nachweis einer Einlagenrückgewähr oder Nennkapitalrückzahlung einer EWR- oder Drittstaaten-Kapitalgesellschaft losgelöst von der Ausschlussfrist des § 27 Abs. 8 S. 4 KStG im Rahmen der Veranlagung des Gesellschafters geführt werden kann und soll. Jedenfalls sollte der BFH darin keine gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßende Besserstellung der Gesellschafter von EWR- und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften gegenüber den Gesellschaftern von EU-Kapitalgesellschaften sehen (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 2020 – VIII R 18/17 und vom 4. Mai 2021 – VIII R 14/20).

Das BMF-Schreiben vom 21. April 2022 soll in allen noch offenen Fällen anzuwenden sein.

Autorin

Daniela Holzrichter
+49 221 28 20 2459

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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