Hinzurechnung der auf den Mieter umgelegten Grundsteuer

Wird die Grundsteuer vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt, wird sie – wie der BFH mit Urteil vom 2. Februar 2022 (III R 65/19) entschieden hat – gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzugerechnet.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von einer beteiligungsidentischen GbR ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war u. a. vereinbart, dass die Klägerin als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kam die Finanzverwaltung – mit Verweis auf den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012 – zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der umgelegten Grundsteuer gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.

Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der BFH hat nunmehr die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Grundsteuer bejaht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der BFH führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Begriff der Miet- und Pachtzinsen nach der zu § 8 Nr. 7 GewStG a. F. ergangenen Rechtsprechung wirtschaftlich zu verstehen ist. Es sei nicht nur der laufende Miet- oder Pachtzins von der Vorschrift erfasst; vielmehr umfasste die Vorgängervorschrift auch solche Kosten, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen seien, die aber aufgrund der vertraglichen Abmachungen vom Mieter getragen würden.

Diese Grundsätze gelten – so der BFH – auch für die Neuregelung der Hinzurechnungsvorschriften bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Auf der Grundlage der Rechtsprechung zu § 8 Nr. 7 GewStG a. F. habe der Senat entschieden, dass die Rechtsfrage, ob Instandhaltungsaufwendungen, die der Mieter oder Pächter eines Grundstücks aufgrund von vertraglichen Abmachungen und entgegen der gesetzlichen Lastenverteilung zu tragen hat, als Miet- und Pachtzinsen i. S. v. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zu beurteilen sind, zu bejahen ist. Diese Rechtsprechung beruhe auf der Vorstellung, dass sich eine vom gesetzestypischen Normalfall abweichende Kostenübernahme durch den Mieter/Pächter mindernd auf die Miet-/Pachthöhe auswirkt. Entsprechendes müsse auch für die umgelegte Grundsteuer gelten, die nach den gesetzlichen Regelungen im Normalfall vom Grundstückseigentümer zu tragen ist.

Praktische Auswirkungen

Es besteht nunmehr Rechtsklarheit, dass die auf einen Mieter/Pächter umgelegte Grundsteuer ebenfalls zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führt. Die hierdurch eintretende Ungleichbehandlung des mietenden Gewerbetreibenden zu einem vergleichbaren Gewerbetreibenden, der mit eigenem Sachkapital wirtschafte und die Grundsteuer ertragsmindernd geltend machen könne, begründet der BFH mit dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, die in ihrer Grundstruktur und herkömmlichen Ausgestaltung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass im Einzelfall geprüft werden sollte, ob auf Mieterseite die Grundsteuer weiterbelastet wurde und dies gewerbesteuerlich Beachtung gefunden hat. Ob die Finanzverwaltung diese Sachverhalte in Zukunft aufgreifen wird, bleibt dabei abzuwarten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass zugunsten des Gewerbebetriebs eine Freigrenze in Höhe von 200.000,00 € gilt. Nur soweit diese Freigrenze überschritten wird, wirkt sich die Hinzurechnung gewerbesteuererhöhend aus. Allerdings gilt die Freigrenze für die Summe sämtlicher Hinzurechnungstatbestände, sodass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Freigrenze überschritten ist.

Autorin

Dr. Kristina Frankus
+49 221 28 20 2503

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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