Finanzverwaltung hebt Nichtanwendungserlass zum sog. Zusätzlichkeitserfordernis auf
BMF zum Zusätzlichkeitserfordernis
Im Vorgriff auf eine geplante Gesetzesänderung hatte das BMF mit Schreiben vom 5. Februar 2020 (BStBl. I 2020, 222) bereits zu der Begünstigungsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ Stellung genommen und damit zugleich der BFH-Rechtsprechung die Anwendung versagt.
Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 gilt die BFH-Rechtsprechung
Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 (BStBl. I 2022, 61) schränkt das BMF die Anwendbarkeit des Schreibens vom 5. Februar 2020 für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nun ein und erklärt in diesen Fällen das BFH-Urteil vom 1. August 2019 für anwendbar.
Für Veranlagungszeiträume ab 2020 ist hingegen die Regelung des § 8 Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I, 3096) anzuwenden. Danach werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Bedeutung für die Praxis
Für aktuelle Vorhaben spielt die Anpassung des BMF-Schreibens von 2020 zwar keine Rolle mehr, aber falls vor 2020 steuerbegünstigte Zusatzleistungen gewährt wurden, kann dies z. B. im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen noch zum Tragen kommen.
Autorinnen
Ines Otte
+49 30 208 88 1354
Laura Blumeroth
+49 30 208 88 1375
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.