BMF aktualisiert Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Vor etwa einem Jahr haben wir Sie in unserem Steuernewsletter 2/2021 über das lang erwartete BMF-Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug vom 13. April 2021 (BStBl. I 2021, Seite 624) informiert. Dieses wurde nun überarbeitet und durch das Schreiben vom 15. März 2022 (BStBl. I 2022, 242) ersetzt.

Wesentliche Änderungen des aktualisierten BMF-Schreibens

Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen, werden als Sachbezug anerkannt, wenn sie lediglich bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen – wie z. B. bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden – genutzt werden können. Dazu zählt das BMF nun ausdrücklich auch die Internetshops solcher Akzeptanzstellen. Außerdem stellt das BMF klar, dass es unschädlich ist, wenn die Verbünde bundeslandübergreifend sind oder sich über zwei unmittelbar aneinander angrenzende Postleitzahlenbezirke erstrecken.

Zudem äußert sich das BMF zu sog. Gutscheinportalen, bei denen die Mitarbeiter*innen zunächst Gutscheine oder Geldkarten erhalten, die ausschließlich dazu berechtigen, sie in andere Gutscheine eigener Wahl umzutauschen. Insoweit werden nur dann Sachbezüge anerkannt, wenn die Wahlgutscheine ihrerseits die Kriterien für Sachbezüge erfüllen und die Auswahl vor der Freischaltung des Gutscheincodes oder der Aufladung der Geldkarte getroffen werden muss. 

Gutscheine, die für den Erwerb von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) verwendet werden können, sind jedoch immer als Geldleistung anzusehen.

Außerdem wurde die Erhöhung der Sachbezugsfreigrenze zum 1. Januar 2022 auf 50 € (bis Ende 2021: 44 €) berücksichtigt.

Hinweis für die Praxis

Die Übergangsregelung, wonach Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug anerkannt werden konnten, auch wenn sie den Kriterien des ZAG nicht genügten, ist mit Ablauf des Jahres 2021 ausgelaufen.

Autorin

Ines Otte
+49 30 208 88 1354

Laura Blumeroth
+49 30 208 88 1375

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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