Newsletter „Steuern“ 2/2017
Bereits der von den G20-Wirtschaftsmächten vereinbarte BEPS-Aktionsplan sollte den allzu ausufernden Gestaltungen von Großkonzernen einen Riegel vorschieben. Für einen nicht unwesentlichen Anteil der darin beschlossenen Maßnahmen ist die Änderung und Anpassung bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nötig. Anstatt jedes jeweils für sich einzeln zu ändern, besteht mit der nunmehr unterzeichneten Vereinbarung von Paris die Möglichkeit für die Teilnehmerstaaten, viele DBA auf einmal ändern zu können.
Mit gleichem Ziel vor den Augen wurde ebenfalls im Juni das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) im Bundesrat beschlossen. Ausgelöst durch die Veröffentlichung der sog. „Panama Papers“ im April 2016 rückte das Ausmaß der Steuerumgehung mithilfe von Domizilgesellschaften in den Fokus der allgemeinen Öffentlichkeit. Das neue Gesetz ist das Ergebnis des dadurch entstandenen Drucks auf die nationale Politik, derartige Gestaltungsmöglichkeiten einzuschränken. Das Gesetz soll insgesamt für mehr Transparenz bei beherrschenden Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Gesellschaften in Drittstaaten führen.
Das soll durch ein umfangreiches Maßnahmenpaket erreicht werden. Insbesondere wird durch das StUmgBG die Abgabenordnung an einigen Stellen geändert. So sind etwa die Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses in § 30a AO, die Änderung und Ausdehung des Anwendungsbereichs für das Kontenabrufverfahren und die Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften und vieles mehr vorgesehen.
Der Kampf gegen internationale Steueroptimierung unter Ausnutzung legaler Gestaltungen und illegaler Steuerhinterziehung geht also weiter und wird sowohl national als auch international an breiter Front geführt. Das bringt zahlreiche Änderungen kreuz und quer durch das Steuerrecht mit sich. Ob dadurch am Ende die Ziele der Politik erreicht werden können oder sich an anderer Stelle neue Probleme auftun werden, wird sich zeigen.
Bis dahin bleibt die Entwicklung spannend und sollte genauestens verfolgt werden, auch um gegebenenfalls früh genug hinsichtlich der eigenen Steuerplanung und -gestaltung reagieren zu können.
Ertragsteuern
- BFH verwirft Sanierungserlass des BMF – BFH-Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15)
- Bundesverfassungsgericht zu Regelungen zum Verlustuntergang
- Veräußerungsverlust trotz Schadensersatzleistung
- Erbschaft als Betriebseinnahme
- Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei unterjährigem Gesellschafterwechsel
- Nachträgliche Anschaffungskosten bei Beteiligungen im Privatvermögen
- BFH klärt, dass negative Einkünfte des Organträgers i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG nur dann vorliegen, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlust verbleibt
- Steuergestaltung mit mittelbaren Gesellschafterdarlehen und stillen Gesellschaften
Umsatzsteuer
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2016 – 7 K 7078/15: Abmahnungen des Inhabers von Urheberrechten an Verletzer führen zu nicht steuerbarem Schadensersatz; kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der hierfür beauftragten Rechtsanwaltskanzlei
- Anforderungen an rückwirkende Rechnungskorrektur
- BFH-Urteil vom 6.4.2016 – V R 6/14 – und die Rückkehr zum „Investitionsschlüssel“
- BFH, V R 44/15 – Kein Vorsteuerabzug bei asymmetrischen Entgelten
Erbschaftsteuer
- Privater Grundbesitz im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – Gestaltungsoptionen nutzen
- Erbschaftsteuer: Steuerfalle Pflichtteilsanspruch
Sonstiges
- Verkaufsaufschlag als Teil des Versicherungsentgelts
- Konkretisierung der Grundsätze zur Aufteilung des Arbeitslohns nach DBA
- BMF veröffentlicht Merkblatt zur koordinierten steuerlichen Außenprüfung mit Steuerverwaltungen anderer Staaten
Kurz notiert
- Vertrauensschutz bei einvernehmlicher Streitbeilegung vor dem Finanzgericht
- Neues zur Firmenwagenbesteuerung
- Zinsschranke: Verpfändung von Anteilen als schädlicher Rückgriff
- Änderungen beim häuslichen Arbeitszimmer
- Versand von Spendenbescheinigungen per E-Mail
- BFH, V R 51/16 – Anhängiges Verfahren bzgl. der vorübergehenden Uneinbringlichkeit