Wichtige Steueränderungen 2022
Wichtige Steueränderungen 2022
Erhöhung der 44-€-Freigrenze
Auch Sachbezüge, die vom Arbeitgeber neben dem monatlichen Gehalt gewährt werden, sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie bleiben allerdings steuer- und beitragsfrei, wenn sie die monatliche Freigrenze nicht überschreiten (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Zum Jahresbeginn 2022 wurde die Freigrenze von 44 € auf 50 € pro Monat erhöht. Überschreitet der Wert diese Grenze, ist der gesamte Sachbezug (wie bisher) zu versteuern.
Aber aufgepasst: Erfolgt die Sachzuwendung als Gutschein oder Geldkarte, muss diese ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Die Übergangsregelung ist zum Jahresende 2021 ausgelaufen (BMF-Schreiben v. 13. April 2021, IV C 5 – S 2334/19/10007 :002, DOK 2021/037056, Rz. 30). Im Übrigen ist aus der Finanzverwaltung zu entnehmen, dass demnächst ein überarbeitetes Schreiben hierzu veröffentlicht werden soll.
Corona-Bonus bis 31. März
Arbeitgeber, die noch keine steuer- und sozialversicherungsfreie Coronasonderzahlung von bis zu 1.500 € geleistet oder den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, können von dieser Möglichkeit noch bis zum 31. März 2022 Gebrauch machen. Pläne für eine weitere Verlängerung der seit März 2020 bestehenden Unterstützung sind derzeit nicht ersichtlich.
Verlängerung der Homeoffice-Pauschale
Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2022 den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Der Entwurf sieht vor, dass die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wird (ursprünglich sollte die befristete Homeoffice-Pauschale zum 1. Januar 2022 entfallen). Danach können Berufstätige (angestellt oder selbstständig) im Homeoffice pandemiebedingt pro Arbeitstag eine Pauschale von 5 € (max. 600 € pro Jahr) als Werbungskosten ansetzen. Steuerlich vorteilhaft ist die Pauschale aber erst, wenn Heimarbeitende pro Jahr mehr als 1.000 € Werbungskosten abrechnen (diesen Betrag berücksichtigt das Finanzamt ohnehin für berufliche Kosten).
Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022
Der Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetztes vom 16. Februar 2022 sieht des Weiteren vor, dass die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert wird.
Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns
Ab dem 1. Januar 2022 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,82 € pro Stunde. Eine weitere Erhöhung auf 10,45 € pro Stunde gibt es zum 1. Juli 2022. Die Erhöhung gilt auch für Minijobs. Laut Entwurf des aktuellen Koalitionsvertrages ist beabsichtigt, den Mindestlohn langfristig auf 12 € pro Stunde zu erhöhen.
Neue Regelung für Minijobs
Ab dem 1. Januar 2022 muss der Arbeitgeber in der Meldung zur Sozialversicherung künftig Angaben darüber machen, wie Minijobber krankenversichert sind. Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Der Nachweis kann z. B. durch Bescheinigung der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse, aber auch durch Kopie der Versicherungskarte erfolgen.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Der vom Gesetzgeber geschaffene Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) dient der Absicherung des Existenzminimums und soll das Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts ermöglichen. Sofern das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, ist keine Einkommensteuer zu zahlen. Zum 1. Januar 2022 hat der Gesetzgeber erneut eine Erhöhung beschlossen und reagiert damit auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Im Jahr 2022 bleiben 9.984 € (240 € mehr als im Vorjahr) steuerfrei. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag (19.968 €).
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.