Update zu verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen und steuerlichen Maßnahmen
Update zu Steuererleichterungen und Maßnahmen
Zu den in unserem zweiten und vierten Steuernewsletter 2021 mitgeteilten steuerlichen Maßnahmen aufgrund der Folgen der Coronapandemie hat das BMF mit Schreiben vom
31. Januar 2022 (IV A 3 – S 0336/20/10001 :047) eine weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen erlassen. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben durch gleichlautenden Erlass vom 9. Dezember 2021 (BStBl. I 2021, 2478) ebenfalls eine Verlängerung der gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Coronavirus geregelt. Darüber hinaus gibt es nun auch einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz).
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über den aktuellen Stand der Dinge.
Stundung im vereinfachten Verfahren
Steuerpflichtige, die durch die Coronakrise nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können/konnten bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse formlos Anträge auf eine – im Regelfall zinsfreie – Stundung der bis zum
31. März 2022 fälligen Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2022 zu gewähren.
Über den 30. Juni 2022 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
Die Anträge konnten nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen konnten.
Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren
Bis zum 31. März 2022 kann/konnte im vereinfachten Verfahren Vollstreckungsaufschub bis zum 30. Juni 2022 für bis zum 31. März 2022 fällig gewordene Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) beantragt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt mitgeteilt hat, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Coronakrise betroffen ist. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubes für die bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern längstens bis zum 30. September 2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Steuerpflichtige, die durch die Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Vergleichbare Verlängerung für die Gewerbesteuer
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Coronakrise betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse im vereinfachten Verfahren Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für 2021 und 2022 stellen.
Gesetzesentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz
Außerdem hat die Bundesregierung mit dem Gesetzesentwurf zum Vierten
Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Februar 2022 weitere steuerliche Maßnahmen zur Überwindung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie beschlossen.
Fazit
Zur Bekämpfung der andauernden wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise war eine erneute Verlängerung der verfahrensrechtlichen Erleichterungen und der steuerlichen Maßnahmen wichtig und richtig. Es ist gut, dass man sich weiterhin auf den (Fort-)Bestand der Regelungen verlassen kann.
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Autoren
Bernd Schult
+49 30 208 88 1340
Thuy Linh Nguyen
+49 30 208 88 1021
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.