Limited aus UK in der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Brexit

Seit dem 1.1.2021 ist Großbritannien nicht mehr Teil des EU-Binnenmarkts und der Zollunion. Dies hat nicht nur zu zahlreichen rechtlichen Änderungen im Verhältnis zu Großbritannien geführt, sondern hat auch Auswirkungen auf die zahlreichen britischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland. Durch gleichlautende Erlasse vom 13.12.2021 haben die Obersten Finanzbehörden der Länder Klarheit für die Anwendung der Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), insbesondere für die Anwendbarkeit der Verschonung für Betriebsvermögen, geschaffen.

Hintergrund

Seit dem Vollzug des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union und dem Ablauf der Übergangsfrist ist der rechtliche Status der britischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland zum 1.1.2021 komplizierter geworden. Zivilrechtlich gelten sie – je nach Unternehmensgegenstand und Anzahl der Gesellschafter – als Einzelunternehmen, GbR oder OHG (OLG München, Urteil vom 5.8.2021 - 29 U 2411/21). Ertragsteuerrechtlich gelten andere Maßstäbe, sodass sie für Zwecke der Ertragsteuern und des steuerlichen Verfahrensrechts immer noch als Körperschaften anzusehen sind (BFH, Beschluss vom 13.10.2021 - I B 31/21). Diese Betrachtung gilt aber nicht für das gesamte Steuerrecht. Teilweise gibt es ausdrückliche Übergangsvorschriften und teilweise wirken sich die unterschiedlichen Betrachtungsmaßstäbe bei den einzelnen Steuerarten aus.

Bei der Anwendung des ErbStG ist sowohl eine Übergangsvorschrift (§ 37 Abs. 17 ErbStG) als auch der Grundsatz der zivilrechtlichen Betrachtung zu berücksichtigen.

Großbritannien als fiktiver EU-Staat für Steuerfälle vor 2021

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in § 37 Abs. 17 ErbStG geregelt, dass Großbritannien für alle Fälle bei der Besteuerung weiterhin als EU-Staat zu behandeln ist, in denen die Erbschaft- oder Schenkungssteuer vor dem 1.1.2021 entstanden ist. Es kommt dabei nicht auf das Datum der Steuerfestsetzung an.

Dies bedeutet zunächst für alle Steuerbefreiungen, bei denen es erforderlich ist, dass das betroffene Vermögen für die in der Befreiungsvorschrift festgelegte Frist in der EU verbleibt (z. B. § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4b, 4c und 16c ErbStG), dass durch den Brexit kein Verstoß gegen diese Verbleibensfrist vorliegt.

Limiteds und Betriebsvermögensverschonung

Bis einschließlich 31.12.2020 galten UK-Limiteds mit Geschäftsleitung (Verwaltungssitz) in Deutschland als Kapitalgesellschaften. Damit waren für die Schenkung und Vererbung von Anteilen an solchen Limiteds, die bis einschließlich 31.12.2020 erfolgten, die für Kapitalgesellschaften geltenden Begünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen (insbesondere die §§ 13a Abs. 6 Nr. 4 und 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) anwendbar.

Der Brexit führt nicht zu einem Verstoß gegen die Behaltensfrist und die weiteren Anforderungen für die steuerbegünstigte Übertragung von Betriebsvermögen.

Seit dem 1.1.2021 gelten solche Limiteds nicht mehr als Kapitalgesellschaften, sondern, gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 BewG der zivilrechtlichen Betrachtung folgend, als Einzelunternehmen, GbR oder OHG. Für deren Übertragung nach dem 31.12.2020 gelten damit die Regelungen für Personenunternehmen (insbesondere die §§ 13a Abs. 6 Nr. 1 und 3 sowie 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Großbritannien ist bei solchen Übertragungen nicht mehr als EU-Staat anzusehen, sodass dort belegenes Vermögen nur noch ausnahmsweise mitbegünstigt wird und sich das Verbringen von Vermögen nach Großbritannien während der Behaltensfrist steuerschädlich auswirken kann.

Bedeutung für die Praxis

Die Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 13.12.2021 schaffen für die Rechtsanwendung Klarheit und damit Rechtssicherheit, welche Auswirkungen sich durch den Brexit für die Anwendung des ErbStG ergeben. Gesellschafter von britischen Limiteds müssen unbedingt sorgfältig darauf achten, für welche Rechtsgebiete und Steuerarten die Gesellschaft noch als Kapitalgesellschaft oder schon als Personenunternehmen gilt. Das ist nicht nur für die Haftung von großer Bedeutung, sondern auch für die Besteuerung.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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