BFH zur Entschärfung der Nachveräußerungssperre nach § 15 Abs. 2 S. 3 und 4 UmwStG

Nach dem BFH hat § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG, wonach die steuerliche Buchwertfortführung ausgeschlossen ist, wenn durch eine Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden, keinen eigenen Anwendungsbereich, sondern stellt nur die Grundlage für die Vermutung des darauffolgenden § 15 Abs. 2 S. 4 UmwStG dar (BFH vom 11. August 2021 – I R 39/18).

Hintergrund

Nach § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG gelten die §§ 11 bis 13 UmwStG entsprechend, sofern Vermögen einer Körperschaft durch Auf- oder Abspaltung auf andere Körperschaften übergeht. Nach § 15 Abs. 2 S. 2 UmwStG ist eine Buchwertfortführung gemäß § 11 Abs. 2 UmwStG dabei u. a. ausgeschlossen, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird. Das gilt nach § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG auch, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine solche Veräußerung geschaffen werden. Davon ist nach § 15 Abs. 2 S. 4 UmwStG auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden.

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall hatte die GmbH 1 ihre Beteiligung an der GmbH 2 rückwirkend auf eine neu gegründete GmbH 3 gegen Gewährung von Anteilen an der GmbH 3 an die Anteilseigner der GmbH 1 abgespalten. Die Abspaltung erfolgte im Zuge eines Verkaufs der Anteile an der GmbH 3 durch die Anteilseigner der GmbH 1 an einen Dritten, die zeitlich nach der Abspaltung vollzogen wurde.

Im Streitfall wurde die in § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG geregelte 20 %-Grenze nicht erreicht. Das Finanzamt versagte dennoch die Buchwertfortführung, da durch die Abspaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen worden seien. Demzufolge sei der gemeine Wert anzusetzen.

Urteil

Nach dem erkennenden Senat scheitert die Buchwertfortführung nicht an § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung habe die Vorschrift keinen eigenen Anwendungsbereich, sondern sei nur die Grundlage für die Vermutung des S. 4. Es handele sich bei § 15 Abs. 2 S. 3 und 4 UmwStG um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsnorm. Dies entspreche u. a. sowohl dem Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Regelung.

Die Anwendung von § 42 AO a. F. wurde vom BFH für den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 S. 3 und 4 UmwStG verneint.

Bedeutung für die Praxis

Aus Sicht des Steuerpflichtigen führt die vom BFH vertretene Auslegung zu einem deutlich erhöhten Maß an Rechtssicherheit. Für Fälle ab 2008 bleibt aber gegebenenfalls die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 AO n. F. zu beachten.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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