Verlängerte Umwandlungsfristen bis Ende 2021

Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehene Verlängerung der umwandlungs-/umwandlungssteuerrechtlichen Fristen für Umwandlungsvorgänge von acht auf 12 Monate wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Mit Verordnung vom 20. Oktober 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die Verlängerung der Frist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG von acht auf 12 Monate auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 ausgedehnt. Davon profitieren Verschmelzungen, Auf- und Abspaltungen, Ausgliederungen sowie Vermögensübertragungen, die in 2021 beschlossen und bis spätestens 31. Dezember 2021 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Dem BMJV folgend hat auch das BMF von seinem Recht Gebrauch gemacht und mit der Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes vom 18. Dezember 2020 die entsprechende Verlängerung der steuerlichen Fristen gemäß § 27 Abs. 15 UmwStG für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die (noch) in 2021 erfolgen, verordnet.

Hintergrund

Bereits für 2020 hatte es der Gesetzgeber im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie für die Zulässigkeit der Eintragung von Umwandlungen genügen lassen, wenn die Bilanz auf einen höchstens 12 Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Die vorläufige Fristausweitung war jedoch auf Anmeldungen beschränkt, die in 2020 vorgenommen wurden. Aufgrund einer Verordnungsermächtigung war es dem BMJV jedoch erlaubt, diese Frist höchstens bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund der fortbestehenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geboten erscheint.

Steuerlich wirkt die Fristverlängerung in § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG über § 2 Abs. 1 S. 1 UmwStG, der auf den Stichtag der Bilanz abstellt, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt, unmittelbar auf die Verschmelzung und Auf- bzw. Abspaltung von Kapitalgesellschaften auf andere Kapital- oder Personengesellschaften. Mit Blick auf die Einbringungstatbestände nach den §§ 20 und 24 UmwStG sowie auf den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft wurde mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz § 27 UmwStG um Absatz 15 ergänzt, wonach auch für diese Vorgänge an die Stelle von acht Monaten ein Zeitraum von 12 Monaten tritt, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im Jahr 2020 (nunmehr verlängert bis 2021) erfolgt.

Fazit

Durch die erfolgte Fristverlängerung haben Steuerpflichtige nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 Zeit, Umwandlungen umzusetzen, die (steuerlich) auf den 31. Dezember 2020 zurückwirken sollen. Darüber hinaus bleibt jedoch zu hoffen, dass weitere Fristverlängerungen nicht erforderlich sein werden.

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