Steuerfallen bei Strukturmaßnahmen zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge im Zusammenhang mit jungem Verwaltungsvermögen

Es ist aus steuerlichen Gründen sinnvoll, Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen vor der Übertragung auf die nächste Generation strukturell steuerlich zu optimieren. Rechtsprechung und Finanzverwaltung haben für neue Steuerfallen gesorgt, in die man dabei jedoch nicht hineintappen sollte.

Begünstigung von Betriebsvermögen im ErbStG

Gemäß den §§ 13a–13c ErbStG können Unternehmen bzw. Beteiligungen an Unternehmen steuerlich begünstigt, ggf. sogar steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden. Nur eingeschränkt begünstigt und weitgehend steuerpflichtig ist dabei das sogenannte Verwaltungsvermögen des Unternehmens. Unter Verwaltungsvermögen wird nicht produktives Vermögen verstanden, d. h. Vermögen, das nicht dem unternehmerischen Zweck, sondern der Vermögensverwaltung dient. Beispiele für Verwaltungsvermögen sind vermietete Grundstücke und Wertpapiere. Sogar vollumfänglich steuerpflichtig sind Verwaltungsvermögen und Finanzmittel, die in den letzten zwei Jahren vor der Übertragung in das Unternehmen eingebracht worden sind (junges Verwaltungsvermögen).

Vermeidung jungen Verwaltungsvermögens

Die Entstehung von solchem jungen Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln sollte daher vor einem Generationswechsel vermieden werden. Gerade bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Vorfeld der Unternehmensnachfolge kommt es ggf. zu Vermögensumschichtungen oder Vermögensverschiebungen innerhalb der Unternehmensgruppe und es droht die Umqualifizierung bisher steuerbegünstigt übertragbaren Vermögens in steuerpflichtiges Vermögen. Denn der BFH und die Finanzverwaltung folgen bei der Beurteilung einer rein formalen Betrachtungsweise. Ob aus wirtschaftlicher Sicht neues Vermögen erworben wurde, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sich das Verwaltungsvermögen erhöht hat.

Dies zeigt auch die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 19. Januar 2021 (S 3812b.2.1 – 27/7 St 34), wonach die Übertragung von (steuerbegünstigten alten) Finanzmitteln aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft dort zu steuerpflichtigen jungen Finanzmitteln führt, selbst dann, wenn der Gesellschafter z. B. der alleinige Kommanditist der Gesellschaft ist, sich wirtschaftlich für ihn also nichts geändert hat.

Aufgrund der rein formalen Betrachtungsweise können alle Umstrukturierungen zu Steuernachteilen bei der Unternehmensnachfolge führen, bei denen Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens oder Finanzmittel rechtlich übertragen werden (u. a. bei Verschmelzungen, Spaltungen oder konzerninternen Verkäufen oder Einlagen). Auch ein Formwechsel kann zu Nachteilen führen. Selbst eine rein steuerliche neue Zuordnung von Vermögen ohne formale Übertragung (z. B. als Sonderbetriebsvermögen) ist riskant.

Praxishinweis

Bei Umstrukturierungen und anderen Strukturmaßnahmen im Vorfeld eines Generationswechsels ist besonderes Augenmerk auf die Vermeidung des Entstehens von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln zu legen. Im Rahmen der Konzeptplanung sind die Vor- und Nachteile der Umstrukturierung mit deren Vor- und Nachteilen für eine geplante (oder auch ungeplante) Unternehmensnachfolge gegeneinander abzuwägen und aufeinander abzustimmen. In jedem Fall empfiehlt sich die Überwachung des Verwaltungsvermögensbestandes und der Finanzmittel sowie eine sorgfältige Planung und Strategieentwicklung der Umstrukturierung.

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