Minderung der Steuerbelastung durch Outplacement-Beratung

Im Falle von Entlassungen, z. B. im Rahmen von betrieblichen Umstrukturierungen oder in einer Krise, erhalten Mitarbeiter aufgrund eines Arbeitsplatzverlustes häufig Abfindungen von ihrem bisherigen Arbeitgeber. Solche Vergütungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ermöglicht der Arbeitgeber statt oder neben der Abfindung eine sogenannte Outplacement-Beratung, kann diese für die ausscheidenden Arbeitnehmer steuerfrei sein.

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und können unter bestimmen Voraussetzungen nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden und sie sind in der Sozialversicherung beitragsfrei. Abhängig von der individuellen steuerlichen Situation, kann es beim Arbeitnehmer trotzdem zu einer erheblichen Steuerbelastung kommen.

Im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern mitunter auch sog. Outplacement-Beratungen, die den ausscheidenden Mitarbeitern professionelle Hilfe zur beruflichen Neuorientierung bieten sollen. Ermöglicht der Arbeitgeber statt oder neben der Abfindung dem Arbeitnehmer eine Outplacement-Beratung, stellt sich die Frage der Steuerpflicht der dem Arbeitnehmer daraus entstehenden Vorteile.

Steuerfreiheit aufgrund einer Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2020 gem. § 3 Nr. 19 EStG

Bereits mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurde zum 1. Januar 2019 in § 3 Nr. 19 EStG für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, steuerfrei zu gewähren. Hinsichtlich der Steuerfreiheit von Outplacement-Beratungen hatte sich die Finanzverwaltung weitgehend ablehnend geäußert (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation 02/2020 vom 4. August 2020, DB 2020, 1878).

Die Verwaltungsauffassung ist aufgrund der Regelung im Jahressteuergesetz 2020 (v. 21. Dezember 2020, BGBl 2020 I S. 3096) überholt. Mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2020 sind derartige Leistungen steuerfrei.

Praxisbedeutung

Arbeitgeber haben zu prüfen, inwieweit ausscheidenden oder ehemaligen Mitarbeitern gewährte Vorteile steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Aus der Steuerfreiheit sog. Outplacement-Beratung ergeben sich Möglichkeiten, ausscheidenden oder ehemaligen Mitarbeitern steuerfreie Vorteile einzuräumen.

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