Neues zur Grunderwerbsteuerreform?
Neues zur Grunderwerbsteuerreform?
Historie der Reformbestrebungen
Der Bundestag hat bereits am 27. September 2019 in erster Lesung über einen Gesetzesentwurf beraten, den die Bundesregierung zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (Drucksache 19/13437) mit ihrer Stellungnahme (Drucksache 19/13546) nach Abstimmung mit dem Bundesrat vorgelegt hat. Seitdem ist der Finanzausschuss des Bundestags beauftragt, eine mehrheitsfähige Entwurfsanpassung zu erarbeiten. Letztmalig kündigte die Große Koalition Ende 2019 an, die Reform im ersten Quartal 2020 umsetzen zu wollen.
Gegenstand der Reformbestrebungen
Der veröffentlichte Entwurf sieht im Wesentlichen die Herabsetzung der Quote von derzeit 95 % auf 90 % und die Verlängerung von Haltefristen von derzeit fünf auf zehn Jahre vor. Politisch umstritten ist insbesondere die geplante Neuregelung, grundbesitzende Kapitalgesellschaften den Personengesellschaften gleichzustellen, indem die Übertragung von 90 % der Anteile innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter Grunderwerbsteuer auslösen soll, da dies mit dem Erwerb des Grundbesitzes durch eine neue Gesellschaft mit ebendieser neuen Gesellschafterkonstellation fiktiv gleichgestellt wird. Brisant ist auch die Absicht, für Kapitalgesellschaften danach auch die vergangenen zehn Jahre zu berücksichtigen, um die Quote der Neugesellschafter zu ermitteln (unechte Rückwirkung).
Aktueller Stand der Reformbestrebungen
Es sind keinerlei Arbeitsergebnisse aus der Sitzung des Finanzausschusses am 10. Februar 2021 an die Öffentlichkeit getreten. Nach Pressemitteilungen hat die CDU auf Druck von Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner im Nachgang die Verschärfung der gesetzlichen Regelungen jedenfalls für Agrarflächen zur Diskussion gestellt und sogar die Einführung der 75 %-Grenze (anstatt 90 % wie bisher im Entwurf formuliert) gefordert. Dies verlangen die SPD (und Grüne) schon länger, allerdings für alle Grundstücke. Das Bundesministerium der Finanzen hält eine Trennung und unterschiedliche Behandlung der Grundstücke für nicht möglich.
Mithin sind die politischen Entscheider mittlerweile im Wahlkampf angekommen, eine Einigung erscheint vor diesem Hintergrund schwierig. Ob sie aufgrund der hohen Staatsausgaben durch die Coronapandemie dennoch zeitnah über ihren Schatten springen werden, um eine Grunderwerbsteuerreform umzusetzen, ist derzeit nicht absehbar.
Es verbleibt damit weiterhin ein kleines Restrisiko einer Einführung des bekannten Gesetzesentwurfs rückwirkend zum 1. Januar 2021, auch wenn dies verfassungsrechtlich höchst bedenklich wäre. Erfährt der Entwurf umfassende Änderungen, sollte eine echte Rückwirkung jedenfalls unhaltbar sein.
Für Rückfragen und Anregungen, wie mit der derzeitigen Unsicherheit in der Praxis umzugehen ist und ggf. dennoch geplante Umstrukturierungen umgesetzt werden können, sprechen Sie uns gern an.
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.