Bundeskabinett beschließt Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes

Am 24. März 2021 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beschlossen. Der Entwurf muss, wenn er noch umgesetzt werden soll, vor der Bundestagswahl im September 2021 sämtliche gesetzgeberischen Hürden nehmen.

Sachverhalt

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen zu verbessern. Zudem sollen die Rahmenbedingungen für steuerneutrale Umwandlungen verbessert und internationalisiert werden.

Das Optionsmodell

Kern des Gesetzentwurfes ist die Einführung einer Option für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer. Nach derzeitiger Rechtslage haben Kapitalgesellschaften gegenüber Personengesellschaften einen Steuersatzvorteil. Die Kapitalgesellschaft wird mit rund 30 % besteuert, während die Gesellschafter einer Personengesellschaft mit dem Höchststeuersatz von 45 % rechnen müssen, da die Personengesellschaft selbst nicht der Einkommensteuer unterfällt. Dieser erhebliche Unterschied führt auch zu einem deutlichen Vorteil der Kapitalgesellschaft gegenüber der Personengesellschaft in der Innenfinanzierung. Der deutsche Mittelstand ist zu einem großen Teil in der Rechtsform der Personengesellschaft organisiert und ist daher besonders von den Steuersatzunterschieden betroffen. Dies setzt sich auf den internationalen Märkten fort, da international die Kapitalgesellschaft die vorherrschende Rechtsform ist mit oft noch einer deutlich geringeren Steuerbelastung als rund 30 % wie in Deutschland.

Diesen Steuersatzvorteil will der Gesetzentwurf nun auch der Personengesellschaft einräumen durch die Möglichkeit einer Option der Personengesellschaft zur Körperschaftsteuer. Mit der Option zur Körperschaftsteuer wird eine Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft besteuert, also mit Körperschaftsteuer von 15 % und Gewerbesteuer von – in Abhängigkeit des Hebesatzes – ca. 15 %. Damit sind unzählige Folgewirkungen verbunden. Unter anderem erzielt der Gesellschafter einer optierenden Personengesellschaft, wenn diese ihr Ergebnis nach Steuern auskehrt, Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die nicht immer leicht verständliche Konstruktion von Sonderbetriebsvermögen und Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben wird dann hinfällig.

Erleichterungen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen

Ein zweiter Baustein des Gesetzentwurfes ist die Internationalisierung des Umwandlungssteuerrechts. Umwandlungen von Körperschaften wie z. B. Spaltungen oder Verschmelzungen können bisher nur dann ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen, wenn es sich um EU/EWR-Körperschaften handelt. Verschmelzungen von Körperschaften in Drittstaaten sind derzeit nur möglich, wenn es sich um Körperschaften desselben Staates handelt. Künftig sollen auch Spaltungen und Formwechsel mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich sein. Damit sollen betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen auch außerhalb von EU und EWR möglich sein. Bei allem ist immer selbstverständliche Voraussetzung, dass für Deutschland kein Steuersubstrat verloren geht.    

Weitere Neuregelungen

Für die körperschaftsteuerliche Organschaft bietet der Gesetzentwurf eine Neuregelung bei Mehr- oder Minderabführungen an. Bisher werden solche Mehr- oder Minderabführungen durch sogenannte organschaftliche Ausgleichsposten berücksichtigt. Künftig soll es hier zu einer „Einlagelösung“ kommen. In erster Linie handelt es sich hier um reine „Technik“ und um Vereinfachung.

Zu begrüßen ist ferner die geplante Änderung, wonach Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen bei der Hingabe von Gesellschafterdarlehen künftig vom bisherigen Abzugsverbot ausgenommen werden sollen. Diese Änderung ist richtig, da sich damit Gewinne und Verluste aus Währungsschwankungen steuerlich einheitlich auswirken.   

Bedeutung für die Praxis

Der Gesetzentwurf zielt auf den deutschen Mittelstand, der im Vergleich zur ausländischen Konkurrenz in weitaus größerem Umfang in der Rechtsform der Personengesellschaft organisiert ist. Die Zielrichtung des Gesetzes ist richtig und daher zu begrüßen. Die Einräumung einer Option für den Steuerpflichtigen ist immer ein Vorteil. Es bleibt abzuwarten, ob die Steuerpflichtigen von der Option in größerem Umfang Gebrauch machen. Das konnte man von der zugunsten von Personengesellschaften eingeführten Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG nicht sagen. Sie führte ein Schattendasein. Vor Ausübung der Option müssen alle „Nebenwirkungen“ durchdacht und berechnet werden, zumal der Schritt für viele Unternehmen sicherlich nur für längere Zeiträume sinnvoll sein dürfte. Nachteilig könnte das Optionsmodell ggf. für Personengesellschaften mit umfangreichem Sonderbetriebsvermögen sein. Hier stellt sich die Frage, ob dieses bei einer Option als entnommen gilt und es damit zu einer Entnahmebesteuerung kommt. Nachteilig könnte das Modell auch für anstehende Erbschaften und die erbschaftsteuerlichen Folgen sein, nämlich dann, wenn Anteile von weniger als 25 % übertragen werden. Diese sind als Anteile an Kapitalgesellschaften erbschaftsteuerlich nicht privilegiert. Das zeigt, dass der Gesetzentwurf nur ein erster Schritt sein kann, weitere müssen folgen.

Auch der Schritt zur weiteren Internationalisierung des Umwandlungssteuerrechts ist zu begrüßen und trägt der zunehmenden Internationalisierung der deutschen Unternehmen Rechnung.

Vor der Corona-Pandemie kam der internationale Steuerwettlauf in Fahrt und der deutsche Gesetzgeber schien diesen Wettlauf nicht mitmachen zu wollen. Nun reagiert er, aber nur halbherzig, denn die Änderungen sind eher – bis auf die Anerkennung von Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen – steuertechnischer Natur. Zu spürbaren steuerlichen Entlastungen wird es kaum kommen.

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