Homeoffice-Pauschale – Steuerentlastung wegen Corona
Einleitung
Kosten im Zusammenhang mit der eigenen Wohnung konnten bisher nur in engen Grenzen (z. B. häusliches Arbeitszimmer) steuerlich geltend gemacht werden. Zur steuerlichen Berücksichtigung zusätzlicher Kosten infolge der angestiegenen Ausübung der Tätigkeit von zu Hause hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Kosten pauschal, ohne weitere Nachweise, geltend zu machen.
Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer und Selbstständige
Arbeitnehmer, die bisher keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen können, haben jetzt die Möglichkeit, für jeden Homeoffice-Tag fünf Euro als Werbungskosten geltend zu machen. Besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz in der häuslichen Wohnung bestehen nicht.
Der Abzug der Pauschale steht unter der Bedingung einer ausschließlichen Tätigkeit im Homeoffice an Tagen, für die diese Pauschale begehrt wird. Der Besuch einer anderen Tätigkeitsstätte, auch kurzzeitig, führt dazu, die Pauschale für diesen Tag nicht geltend machen zu können.
Pro Kalenderjahr werden maximal 600 € gewährt. Bestehen mehrere berufliche Tätigkeiten, ist der Maximalbetrag aufzuteilen.
Die Regelung gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Freiberufler und Gewerbetreibende (Betriebsausgabenabzug).
Zusammenspiel mit anderen Regelungen beachten
Die Homeoffice-Pauschale tritt nicht neben den Werbungskosten-Pauschbetrag. Eine steuerliche Wirkung für Arbeitnehmer tritt somit nur ein, wenn weitere Werbungskosten von mehr als 400 € vorliegen und der Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 € überschritten wird.
Die Entfernungspauschale und die Homeoffice-Pauschale schließen sich gegenseitig aus. Wurde ausschließlich zu Hause gearbeitet, können Werbungskosten für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht geltend gemacht werden.
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.